Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
Kurzantwort
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Werktage. Viele Arbeitsverträge gewähren mehr – der gesetzliche Mindestanspruch darf aber nie unterschritten werden. Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich am 31. März des Folgejahres, sofern der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat.
Erklärung
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sichert jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Erholungsurlaub zu. Der volle Anspruch entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). In Teiljahren – etwa bei Eintritt oder Ausscheiden unterjährig – wird der Urlaub anteilig berechnet: pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, Az. 9 AZR 541/15 im Anschluss an EuGH C-684/16). Ohne diese Hinweispflicht-Erfüllung bleibt der Urlaubsanspruch erhalten. Bei Kündigung muss der Arbeitgeber noch offenen Resturlaub entweder gewähren oder finanziell abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Was Arbeitnehmer tun können
- Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und anwendbare Tarifverträge auf übertarifliche Urlaubstage – der gesetzliche Mindestanspruch ist nur die Untergrenze.
- Berechnen Sie bei unterjährigem Ein- oder Austritt Ihren anteiligen Anspruch: Jahresurlaub geteilt durch 12, multipliziert mit der Anzahl voller Beschäftigungsmonate.
- Achten Sie darauf, ob Ihr Arbeitgeber Sie schriftlich auf den bevorstehenden Verfall von Resturlaub hingewiesen hat – ohne diesen Hinweis verfällt der Urlaub nicht. Auch eine Urlaubssperre muss betrieblich begründet sein.
- Fordern Sie bei Kündigung die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage schriftlich ein, falls eine Gewährung in der verbleibenden Kündigungsfrist nicht möglich ist.
Fazit
Der Urlaubsanspruch ist stärker geschützt, als viele Arbeitnehmer annehmen – insbesondere die Hinweispflicht des Arbeitgebers verhindert in der Praxis einen stillen Verfall ungenutzter Tage.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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