Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Freistellung nach Kündigung – muss ich noch arbeiten?
Kurzantwort
Nein, bei einer Freistellung müssen Sie nicht mehr im Betrieb erscheinen. Allerdings kommt es auf die Art der Freistellung an: Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Sie jederzeit zurückrufen, bei einer unwiderruflichen nicht. In beiden Fällen wird das Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist weitergezahlt.
Erklärung
Die Freistellung erfolgt meist einseitig durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Rechtlich bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen – Sie schulden lediglich keine Arbeitsleistung mehr. Bei einer unwiderruflichen Freistellung rechnet der Arbeitgeber offene Urlaubstage auf die Freistellungszeit an; nach deren Abgeltung sind Sie frei von jeder Verpflichtung. Eine widerrufliche Freistellung bietet diese Sicherheit nicht, da der Arbeitgeber Sie theoretisch zurückbeordern kann. Ob Sie während der Freistellung eine Nebentätigkeit aufnehmen dürfen, hängt vom Wortlaut der Freistellungsvereinbarung und einem etwaigen Wettbewerbsverbot ab. Die Freistellung verschiebt weder die Meldepflicht bei der Arbeitsagentur noch andere Fristen, die unmittelbar nach einer Kündigung laufen.
Was Arbeitnehmer tun können
- Lassen Sie sich die Freistellung schriftlich bestätigen und achten Sie auf die Formulierung „unwiderruflich“ – nur sie schafft Rechtssicherheit und ermöglicht eine wirksame Urlaubsanrechnung.
- Klären Sie, ob der Arbeitgeber Resturlaub auf die Freistellung anrechnet oder am Ende auszahlt; beides ist möglich, muss aber ausdrücklich vereinbart sein.
- Prüfen Sie Ihr Wettbewerbsverbot: Ohne ausdrückliche Freigabe im Freistellungsschreiben bleibt das vertragliche Wettbewerbsverbot bestehen, auch wenn Sie nicht mehr arbeiten.
- Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung arbeitssuchend – unabhängig davon, ob eine Freistellung ausgesprochen wurde.
Fazit
Wer die Art der Freistellung nicht prüft, riskiert eine unerwartete Rückkehrpflicht oder den Verlust von Urlaubsansprüchen, die bei korrekter Vereinbarung automatisch abgegolten wären.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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