Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Resturlaub nach Kündigung – was steht mir zu?
Kurzantwort
Nicht genommener Urlaub muss nach einer Kündigung entweder während der Kündigungsfrist gewährt oder finanziell abgegolten werden. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht automatisch, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann – etwa weil die Kündigungsfrist zu kurz ist oder der Arbeitgeber die Gewährung verweigert.
Erklärung
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Die Berechnung erfolgt anteilig: Bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte steht der volle Jahresurlaub zu, in der ersten Jahreshälfte ein Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG). Hat der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen, kann er den Resturlaub auf die Freistellungszeit anrechnen – dann entfällt der Abgeltungsanspruch ganz oder teilweise. Der Anspruch verjährt nach der regulären dreijährigen Frist, allerdings erst ab dem Ende des Urlaubsjahres. Prüfen Sie auch, ob Ihr Arbeitsvertrag eine kürzere Ausschlussfrist enthält: Solche Klauseln können den vertraglichen Zusatzurlaub einschränken, nicht aber den gesetzlichen Mindesturlaub.
Was Arbeitnehmer tun können
- Zählen Sie Ihre offenen Urlaubstage zusammen und vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihrer letzten Gehaltsabrechnung – dort sind in der Regel die genommenen Urlaubstage vermerkt.
- Beantragen Sie den Resturlaub schriftlich noch vor Ende der Kündigungsfrist, sofern die verbleibende Zeit ausreicht; der Arbeitgeber darf die Gewährung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – eine zuvor verhängte Urlaubssperre ändert daran nichts.
- Wird der Urlaub nicht gewährt, fordern Sie die Abgeltung spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich ein und setzen Sie eine Zahlungsfrist von 14 Tagen.
- Kontrollieren Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen: Versäumen Sie eine solche Frist, verfällt der Abgeltungsanspruch für den vertraglichen Zusatzurlaub – der gesetzliche Mindesturlaub bleibt davon unberührt.
Fazit
Wer den Resturlaub nicht rechtzeitig geltend macht, riskiert bei vertraglichen Ausschlussfristen den Verlust des Zusatzurlaubs – und damit bares Geld, das bei einer korrekten Abgeltung auf dem Konto gelandet wäre.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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