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Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Minijob: Welche Rechte habe ich bei einer Kündigung?

Kurzantwort

Dieselben wie Vollzeitbeschäftigte. Minijobbern steht der volle Kündigungsschutz nach dem KSchG zu, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB und der Sonderkündigungsschutz gelten uneingeschränkt – eine Benachteiligung wegen Teilzeit ist nach § 4 TzBfG verboten.

Erklärung

Viele Arbeitgeber behandeln Minijobs als leicht kündbar – rechtlich ist das falsch. Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet nicht nach Arbeitsumfang, sondern nach Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer. Ob jemand zehn oder vierzig Stunden pro Woche arbeitet, ändert nichts am Geltungsbereich des KSchG. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB und verlängern sich mit der Betriebszugehörigkeit: Nach zwei Jahren beträgt die Frist bereits einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren zwei Monate. Auch besonderer Kündigungsschutz – etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit – gilt für Minijobber genauso wie für Vollzeitbeschäftigte. Eine Abfindung ist auch im Minijob möglich, wenn die Kündigung anfechtbar ist.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Zählen Sie die Beschäftigten im Betrieb – bei mehr als zehn Arbeitnehmern (Teilzeitkräfte anteilig) greift das KSchG auch für Ihren Minijob.
  • Prüfen Sie die eingehaltene Kündigungsfrist anhand Ihrer Betriebszugehörigkeit nach § 622 BGB – kürzere Fristen sind nur während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten zulässig.
  • Erheben Sie bei Zweifeln an der Wirksamkeit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht – diese Frist gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang.
  • Weisen Sie den Arbeitgeber bei einer Kündigung ohne sachlichen Grund auf das Benachteiligungsverbot nach § 4 TzBfG hin – eine Kündigung darf nicht allein darauf beruhen, dass Sie in Teilzeit arbeiten.

Fazit

Ein Minijob ist arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse – wer die gleichen Fristen und Schutzrechte kennt wie Vollzeitbeschäftigte, kann sich genauso wirksam gegen eine unrechtmäßige Kündigung wehren.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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