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Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Kettenbefristung – wann werde ich automatisch unbefristet?

Kurzantwort

Ein befristeter Vertrag gilt als unbefristet, wenn die Befristung unwirksam war – etwa weil die sachgrundlose Befristung zwei Jahre überschreitet oder der Sachgrund nicht (mehr) vorliegt. Der Wechsel passiert nicht automatisch: Sie müssen die Unwirksamkeit innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende mit einer Entfristungsklage geltend machen.

Erklärung

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG darf ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund höchstens zwei Jahre befristet und in dieser Zeit maximal dreimal verlängert werden. Wird eine dieser Grenzen überschritten, ist die letzte Befristungsabrede unwirksam – und der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei Befristungen mit Sachgrund (z. B. Vertretung, Projektarbeit) gibt es zwar keine starre Obergrenze, doch das Bundesarbeitsgericht zieht eine Missbrauchskontrolle: Ab einer Gesamtdauer von sechs bis acht Jahren oder mehr als vier Verlängerungen liegt eine Vermutung für Rechtsmissbrauch nahe, die der Arbeitgeber widerlegen muss. Wer seine Rechte bei befristeten Verträgen kennt, erkennt den entscheidenden Moment: Nur eine fristgerechte Klage sichert den unbefristeten Arbeitsplatz.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Zählen Sie alle bisherigen Befristungsabreden und deren Gesamtdauer zusammen – bei sachgrundloser Befristung sind mehr als zwei Jahre oder mehr als drei Verlängerungen ein klares Signal für Unwirksamkeit.
  • Reichen Sie die Entfristungsklage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende ein; nach Ablauf dieser Frist gilt die Befristung als wirksam.
  • Prüfen Sie bei Sachgrundbefristungen, ob der genannte Grund tatsächlich noch vorliegt – eine „Vertretung“ ohne abwesende Stammkraft ist kein wirksamer Sachgrund.
  • Arbeiten Sie nach Ablauf der Befristung kommentarlos weiter und der Arbeitgeber widerspricht nicht unverzüglich, entsteht nach § 15 Abs. 6 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – dokumentieren Sie diesen Umstand schriftlich.

Fazit

Die Drei-Wochen-Frist für die Entfristungsklage ist genauso streng wie bei der Kündigungsschutzklage – wer sie versäumt, verliert den Anspruch auf Entfristung dauerhaft.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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