Fragen

Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Gilt das KSchG für mich? (Kleinbetrieb, 10-MA-Grenze)

Kurzantwort

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Sie, wenn Ihr Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und Sie dort seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung arbeiten. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein – fehlt eine davon, greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht.

Erklärung

Entscheidend ist die korrekte Zählung der Beschäftigten nach § 23 Abs. 1 KSchG. Auszubildende zählen nicht mit. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt: Wer bis zu 20 Stunden pro Woche arbeitet, zählt als 0,5; bis 30 Stunden als 0,75; darüber als volle Stelle. Der Schwellenwert liegt bei mehr als 10,0 – exakt 10,0 reicht nicht aus.

Arbeiten Sie in einem Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Beschäftigten, können Sie sich nicht auf das KSchG berufen – der Arbeitgeber darf dann ohne Angabe eines Grundes kündigen – das betrifft häufig auch Beschäftigte im Minijob. Schutzlos sind Sie trotzdem nicht: Die Kündigung darf nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, nicht sittenwidrig oder treuwidrig sein und keinen Sonderkündigungsschutz verletzen (z. B. bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratszugehörigkeit). Selbst ohne KSchG lassen sich in vielen Fällen Abfindungen im Kleinbetrieb durchsetzen – etwa über Verhandlungen oder einen gerichtlichen Vergleich.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Erfragen Sie bei der Personalabteilung oder dem Betriebsrat die genaue Mitarbeiterzahl – inklusive Teilzeitkräfte und deren Wochenstunden.
  • Rechnen Sie die Köpfe nach der 0,5/0,75/1,0-Formel selbst nach. Liegt das Ergebnis über 10,0, gilt das KSchG für Sie.
  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf das Eintrittsdatum – die Sechs-Monats-Frist beginnt am ersten Arbeitstag, nicht am Vertragsschluss.
  • Auch im Kleinbetrieb: Dokumentieren Sie diskriminierende Äußerungen oder willkürliche Auswahl, um ggf. Schutz außerhalb des KSchG geltend zu machen.

Fazit

Wer die Schwellenwerte nicht selbst überprüft, verschenkt möglicherweise einen wirksamen Schutz gegen unwirksame Kündigungen – oder wiegt sich in falscher Sicherheit, obwohl das KSchG gar nicht greift.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Sie möchten Ihre Situation einordnen lassen?

ArbeitsKlar analysiert Ihre Kündigung oder Ihren Aufhebungsvertrag und zeigt Ihnen, welche Optionen Sie haben – damit Sie sicher entscheiden können.

Situation analysieren

Mehr zum Thema