Fragen

Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Kündigung in der Elternzeit – ist das möglich?

Kurzantwort

Während der Elternzeit gilt nach § 18 BEEG ein absolutes Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde kündigen – in der Praxis wird diese Zustimmung nur in Ausnahmefällen wie einer Betriebsstilllegung erteilt. Der Schutz beginnt bereits acht Wochen vor dem Elternzeitbeginn.

Erklärung

Das Kündigungsverbot erfasst jede Kündigungsart – ordentlich, fristlos und Änderungskündigung. Es greift unabhängig von der Betriebsgröße, sodass auch Arbeitnehmer im Kleinbetrieb geschützt sind. Der Schutz besonderer Personengruppen ist hier besonders weitreichend: Bereits ab der Anmeldung der Elternzeit – frühestens acht Wochen vor deren Beginn – darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Sie selbst dürfen das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen (§ 19 BEEG). Vorsicht bei einem Aufhebungsvertrag: Stimmen Sie zu, verzichten Sie auf den Sonderkündigungsschutz und riskieren eine ALG-Sperrzeit nach dem Aufhebungsvertrag. Der Schutz ähnelt dem bei Kündigung während der Schwangerschaft – dort greift § 17 MuSchG.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Bewahren Sie den Nachweis Ihrer Elternzeit-Anmeldung auf – er belegt den Beginn des Kündigungsschutzes.
  • Erhalten Sie trotzdem eine Kündigung, weisen Sie den Arbeitgeber schriftlich auf das Verbot nach § 18 BEEG hin.
  • Reichen Sie vorsorglich innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage ein, falls der Arbeitgeber auf der Wirksamkeit beharrt.
  • Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck – Sie riskieren Sperrzeit und den Verlust Ihres Schutzstatus.

Fazit

Der Elternzeit-Kündigungsschutz gehört zu den stärksten im deutschen Arbeitsrecht – ein Aufhebungsvertrag hebelt ihn vollständig aus, weshalb vor der Unterschrift immer eine unabhängige Prüfung stehen sollte.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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