Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Kündigung in der Schwangerschaft – was tun?
Kurzantwort
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen nach § 17 Abs. 1 MuSchG ein absolutes Kündigungsverbot. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nur in seltenen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam – auch wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste.
Erklärung
Das Kündigungsverbot gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung, unabhängig von Betriebsgröße oder Beschäftigungsdauer. Anschließend greift in vielen Fällen der Kündigungsschutz in der Elternzeit. Es erfasst jede Form der Kündigung – ordentlich, fristlos und Änderungskündigung. Der Schutz besteht auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb, in dem das KSchG sonst nicht greift.
Kennt der Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht, kann die Arbeitnehmerin sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Der Sonderkündigungsschutz für geschützte Gruppen erlischt dann rückwirkend nicht – die Kündigung wird von Anfang an unwirksam. Auch eine Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist schadet nicht, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft selbst erst später erfahren hat.
Was Arbeitnehmer tun können
- Teilen Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft unverzüglich schriftlich mit – spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Bewahren Sie einen Nachweis der Mitteilung auf.
- Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, die Kündigung zurückzunehmen und Sie weiterzubeschäftigen.
- Reichen Sie vorsorglich innerhalb der Dreiwochenfrist eine Kündigungsschutzklage ein, falls der Arbeitgeber die Unwirksamkeit bestreitet.
- Wenden Sie sich bei Drohungen oder Druck an die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder Landesamt für Arbeitsschutz).
Fazit
Das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG ist nahezu ausnahmslos und schützt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft erst nach der Kündigung erfährt – vorausgesetzt, die Mitteilung erfolgt rechtzeitig.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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