Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Kündigung als Betriebsratsmitglied – geht das?
Kurzantwort
Nein, eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr danach grundsätzlich ausgeschlossen. Nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich – und auch nur, wenn der Betriebsrat selbst zugestimmt hat oder das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt.
Erklärung
§ 15 KSchG schützt Betriebsratsmitglieder vor ordentlicher Kündigung, damit sie ihr Amt ohne Furcht vor Vergeltung ausüben können. Für eine außerordentliche Kündigung muss der Arbeitgeber zunächst nach § 103 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Verweigert das Gremium die Zustimmung, kann der Arbeitgeber sie beim Arbeitsgericht ersetzen lassen – das Gericht prüft dann, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Verfahren unterscheidet sich erheblich von einer regulären Betriebsratsanhörung, die nur informierend wirkt. Einzige Ausnahme: Bei vollständiger Betriebsstilllegung darf auch Betriebsratsmitgliedern ordentlich gekündigt werden. Der besondere Schutz für Funktionsträger erstreckt sich auch auf Ersatzmitglieder, Wahlbewerber und Wahlvorstände.
Was Arbeitnehmer tun können
- Dokumentieren Sie Ihre aktive Betriebsratsmitgliedschaft – im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass der Schutz greift.
- Widersprechen Sie einer ordentlichen Kündigung sofort schriftlich und verweisen Sie auf § 15 KSchG.
- Prüfen Sie bei einer fristlosen Kündigung, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 103 BetrVG zugestimmt hat – fehlt die Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.
Fazit
Der Schutz nach § 15 KSchG macht eine Kündigung nicht unmöglich, aber er zwingt den Arbeitgeber in ein mehrstufiges Verfahren mit hohen Hürden – das verschafft betroffenen Betriebsratsmitgliedern eine starke Verhandlungsposition.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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