Fragen

Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Kündigung während Krankschreibung – erlaubt?

Kurzantwort

Ja, eine Kündigung während der Krankschreibung ist grundsätzlich zulässig. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt nicht vor einer Kündigung – sie verhindert lediglich, dass der Arbeitnehmer arbeiten muss. Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer auch bei Abwesenheit wirksam zu, sobald sie im Briefkasten liegt.

Erklärung

Viele Arbeitnehmer glauben, eine AU-Bescheinigung schütze sie vor einer Kündigung. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der Arbeitgeber kann jederzeit kündigen – ob der Arbeitnehmer krank, im Urlaub oder im Homeoffice ist, spielt für die Wirksamkeit der Kündigung keine Rolle. Die Kündigung geht zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, also typischerweise im Briefkasten liegt.

Wichtig ist die Unterscheidung: Eine Kündigung während einer Krankschreibung ist nicht dasselbe wie eine Kündigung wegen Krankheit. Bei letzterer gelten die strengen Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung. Die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG endet nicht mit der AU, sondern mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses – also nach Ablauf der Kündigungsfrist nach § 622 BGB.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Den Zugang der Kündigung dokumentieren – ab diesem Tag laufen die drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage.
  • Prüfen, ob die Kündigung inhaltlich angreifbar ist (fehlende Sozialauswahl, kein Kündigungsgrund, fehlende Betriebsratsanhörung).
  • Sich spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung arbeitssuchend melden, auch wenn die Krankschreibung noch andauert.
  • Entgeltfortzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist geltend machen, falls der Arbeitgeber die Zahlung einstellt.

Fazit

Die Krankschreibung ist kein Schutzschild, aber die Kündigung selbst muss trotzdem allen arbeitsrechtlichen Anforderungen genügen – wer innerhalb der Drei-Wochen-Frist handelt, verliert keine Rechte.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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