Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Freistellung im Aufhebungsvertrag – worauf achten?
Kurzantwort
Achten Sie vor allem auf den Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung. Nur die unwiderrufliche Variante ermöglicht eine wirksame Urlaubsanrechnung und gibt Ihnen Sicherheit für Nebentätigkeiten. Ohne klare Regelung im Vertrag bleibt die Freistellung widerruflich – mit eingeschränkten Rechten für Sie.
Erklärung
Die Freistellung im Aufhebungsvertrag befreit Sie von der Arbeitspflicht bei fortlaufender Gehaltszahlung bis zum vereinbarten Beendigungsdatum. Bei unwiderruflicher Freistellung kann der Arbeitgeber Sie nicht zurückrufen, und offener Resturlaub wird automatisch auf die Freistellungszeit angerechnet. Bei widerruflicher Freistellung besteht theoretisch eine Rückkehrpflicht, was die Urlaubsanrechnung ausschließt. Ein wesentlicher Unterschied zur Freistellung nach einer Kündigung liegt darin, dass im Aufhebungsvertrag alle Konditionen verhandelbar sind – Nebentätigkeitserlaubnis, Wettbewerbsverbot und Urlaubsabgeltung lassen sich individuell regeln. Welche weiteren Klauseln Sie prüfen sollten, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.
Was Arbeitnehmer tun können
- Bestehen Sie auf der Formulierung „unwiderruflich freigestellt“ – nur sie garantiert, dass Urlaub wirksam angerechnet wird und keine Rückkehrpflicht besteht.
- Lassen Sie sich Nebentätigkeiten während der Freistellung ausdrücklich im Vertrag erlauben, falls Sie eine neue Stelle antreten möchten, bevor das alte Arbeitsverhältnis endet.
- Prüfen Sie, ob anderweitiger Verdienst auf das Gehalt angerechnet wird (§ 615 Satz 2 BGB) – eine Anrechnungsklausel kürzt Ihre Bezüge, sobald Sie woanders arbeiten.
- Klären Sie schriftlich, ob das Wettbewerbsverbot mit der Freistellung entfällt oder weiterläuft.
Fazit
Eine schlecht formulierte Freistellungsklausel kann dazu führen, dass weder Urlaub verbraucht noch eine neue Stelle angetreten werden kann – ein einziges Wort im Vertrag macht den Unterschied.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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