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Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag – was bedeutet das?

Kurzantwort

Die Ausgleichsklausel (Generalquittung) bewirkt, dass beide Seiten nach Unterzeichnung keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen können. Erfasst werden typischerweise Gehalt, Überstunden, Urlaubsabgeltung und Bonusansprüche. Einmal unterschrieben, lässt sich die Klausel nur in Ausnahmefällen anfechten.

Erklärung

Die Ausgleichsklausel findet sich in nahezu jedem Aufhebungsvertrag, meist am Ende als einer der letzten Absätze. Die Formulierung lautet sinngemäß: „Mit Erfüllung dieses Vertrages sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.“ Damit sind nicht nur bekannte Forderungen erledigt, sondern auch solche, die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Unterschrift noch gar nicht kennt – etwa eine fehlerhafte Gehaltsabrechnung oder nicht abgerechnete Überstunden.

Allerdings unterliegen vorformulierte Ausgleichsklauseln der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Eine Überraschungsklausel nach § 305c BGB ist unwirksam, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Arbeitnehmer nicht damit rechnen musste. Auch ein Verzicht auf unverfallbare Betriebsrentenansprüche ist nach § 3 BetrAVG grundsätzlich nicht möglich. Der Resturlaub nach Kündigung sollte vor der Unterschrift beziffert oder ausdrücklich ausgenommen werden.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob offene Ansprüche bestehen: nicht abgerechnete Überstunden, Boni, Provisionen, Spesen oder Erfindervergütung.
  • Fordern Sie, dass bekannte offene Posten ausdrücklich aus der Ausgleichsklausel herausgenommen werden – etwa durch den Zusatz „ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus …“.
  • Achten Sie darauf, dass das Arbeitszeugnis separat geregelt ist – eine pauschale Erledigung kann den Anspruch auf Korrektur abschneiden.
  • Prüfen Sie, ob Ihre betriebliche Altersvorsorge betroffen sein könnte – unverfallbare Rentenansprüche lassen sich durch eine Ausgleichsklausel nicht wirksam ausschließen.
  • Enthält der Aufhebungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, prüfen Sie, ob eine Karenzentschädigung vereinbart ist – ohne diese ist das Verbot in der Regel nicht bindend.

Fazit

Die Ausgleichsklausel ist die folgenreichste Klausel im Aufhebungsvertrag, weil sie Ansprüche vernichtet, die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Unterschrift oft noch nicht überblickt – wer offene Posten nicht vorher identifiziert und ausschließt, verliert sie endgültig.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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