Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag – was beachten?
Kurzantwort
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung zahlt. Fehlt diese Zusage oder ist sie zu niedrig, bindet Sie das Verbot nicht. Im Aufhebungsvertrag können Sie die Aufhebung des Wettbewerbsverbots verhandeln – das verschafft Ihnen sofortige berufliche Freiheit und spart dem Arbeitgeber die Entschädigungszahlung.
Erklärung
Grundlage ist § 74 HGB: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf höchstens zwei Jahre dauern und erfordert eine schriftliche Vereinbarung mit Karenzentschädigung. Ohne Entschädigung oder bei einer Zusage unter 50 % der letzten Bezüge ist das Verbot nach § 74 Abs. 2 HGB unverbindlich – Sie können es ignorieren, ohne Vertragsstrafe zu riskieren.
Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags lohnt es sich, das Wettbewerbsverbot aktiv anzusprechen. Wird es aufgehoben, entfällt zwar Ihr Anspruch auf Karenzentschädigung, aber Sie gewinnen volle Bewegungsfreiheit für eine neue Stelle. Die weitere Klauselprüfung sollte das Wettbewerbsverbot daher nicht isoliert betrachten, sondern im Gesamtpaket – zusammen mit Abfindung, Freistellungsregelung und Zeugnis.
Was Arbeitnehmer tun können
- Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag überhaupt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält und ob eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50 % zugesagt ist.
- Enthält der Aufhebungsvertrag keine ausdrückliche Regelung zum bestehenden Wettbewerbsverbot, gilt es grundsätzlich weiter – klären Sie das vor der Unterschrift.
- Verhandeln Sie die ersatzlose Aufhebung des Verbots, wenn Sie schnell eine neue Stelle in der Branche antreten wollen. Das ist für beide Seiten oft vorteilhaft.
- Achten Sie auf Formulierungen wie „Verzicht auf das Wettbewerbsverbot“ durch den Arbeitgeber: Dieser einseitige Verzicht befreit den Arbeitgeber erst nach zwölf Monaten von der Entschädigungspflicht.
Fazit
Wer das Wettbewerbsverbot vor der Unterschrift klärt, vermeidet monatelange Untätigkeit in der Branche oder den Verlust einer berechtigten Karenzentschädigung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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