Aufhebungsvertrag
Kurzantwort
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Anders als bei einer Kündigung müssen keine Fristen eingehalten werden, und der Kündigungsschutz findet keine Anwendung. Der Vertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform.
Erklärung
Der wesentliche Unterschied zur Kündigung liegt in der Freiwilligkeit: Beide Seiten müssen dem Aufhebungsvertrag zustimmen. Die Abgrenzung zum Abwicklungsvertrag ist dabei wichtig, weil letzterer erst nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung geschlossen wird. Da es sich nicht um eine einseitige Beendigung handelt, entfallen der allgemeine Kündigungsschutz, die Betriebsratsanhörung und gesetzliche Kündigungsfristen. Verhandelt werden in der Regel der Beendigungszeitpunkt, eine mögliche Abfindung, Zeugniserteilung, Freistellung und Resturlaub.
Die größten Risiken betreffen das Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit wertet den Aufhebungsvertrag häufig als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes und verhängt eine Sperrzeit beim ALG I von bis zu zwölf Wochen. Zudem verlieren Arbeitnehmer mit der Unterschrift das Recht, die Beendigung gerichtlich anzugreifen. Wer den Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüft, erkennt solche Fallstricke rechtzeitig.
Rechtsgrundlage
§ 623 BGB (Schriftform der Beendigung); § 311 Abs. 1 BGB (Vertragsfreiheit); § 159 SGB III (Sperrzeit)
Typisches Praxisbeispiel
Ein Arbeitgeber bietet einem langjährigen Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit drei Monatsgehältern Abfindung an, weil er die Stelle abbauen möchte. Der Mitarbeiter unterschreibt noch am selben Tag, ohne die Sperrzeitfolgen zu bedenken. Drei Monate später erhält er den Bescheid der Arbeitsagentur: zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld.
Typische Fehler
- Den Vertrag unter Zeitdruck unterschreiben, ohne sich Bedenkzeit zu nehmen oder rechtlichen Rat einzuholen.
- Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld übersehen oder unterschätzen.
- Auf eine Abfindung verzichten, obwohl die Verhandlungsposition – etwa wegen unwirksamer Kündigung – stark wäre.
Was Arbeitnehmer tun können
Nehmen Sie sich immer Bedenkzeit – eine Pflicht zur Unterschrift besteht nicht, und kein Arbeitgeber kann eine sofortige Entscheidung verlangen. Lassen Sie den Vertragsentwurf prüfen, insbesondere hinsichtlich Abfindungshöhe, Freistellung und Zeugnisformulierung. Klären Sie vorab bei der Arbeitsagentur, ob und wie sich eine Sperrzeit vermeiden lässt.
Häufige Frage
Kann der Arbeitgeber mich zwingen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag setzt die freiwillige Zustimmung beider Seiten voraus. Übt der Arbeitgeber unzulässigen Druck aus – etwa durch Drohung mit einer sofortigen Kündigung oder durch Einschließen im Büro –, kann der Vertrag nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Eine Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erklärt werden.
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