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Arbeitszeugnis (qualifiziert, einfach, Rechtsanspruch)

Kurzantwort

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das einfache Zeugnis beschreibt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend formulieren.

Erklärung

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 630 BGB (Dienstzeugnis) und § 109 GewO (Zeugnispflicht für Arbeitnehmer). Das einfache Zeugnis enthält Angaben zur Person, zur Art der Beschäftigung und zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das qualifizierte Zeugnis ergänzt eine Beurteilung der Leistung und des Sozialverhaltens – es ist der Regelfall, den Arbeitnehmer ausdrücklich verlangen können.

Zwei Grundsätze bestimmen den Inhalt: Die Wahrheitspflicht verlangt, dass alle Aussagen den Tatsachen entsprechen. Die Wohlwollenspflicht verbietet Formulierungen, die das berufliche Fortkommen unnötig erschweren. Aus diesem Spannungsfeld entstehen die Zeugnisnoten und Formulierungen, die in der Praxis regelmäßig zu Missverständnissen führen. Wer vermutet, dass sein Zeugnis versteckte Abwertungen enthält, sollte die Geheimcodes im Arbeitszeugnis systematisch prüfen.

Rechtsgrundlage

§ 630 BGB (Dienstzeugnis); § 109 Abs. 1 GewO (Zeugnispflicht und Recht auf qualifiziertes Zeugnis); § 109 Abs. 2 GewO (Verbot versteckter negativer Aussagen)

Typisches Praxisbeispiel

Eine Arbeitnehmerin erhält nach ihrer Kündigung nur ein einfaches Zeugnis mit Tätigkeitsbeschreibung. Sie verlangt schriftlich ein qualifiziertes Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Der Arbeitgeber muss daraufhin eine Leistungs- und Verhaltensbewertung ergänzen. Da sie mit der Formulierung „zu unserer Zufriedenheit“ (Note 4) nicht einverstanden ist, fordert sie eine Korrektur.

Typische Fehler

  • Der Arbeitgeber stellt nur ein einfaches Zeugnis aus, obwohl der Arbeitnehmer ausdrücklich ein qualifiziertes verlangt hat.
  • Das Zeugnis wird erst Monate nach dem Ausscheiden ausgestellt – obwohl der Anspruch bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.
  • Die Schlussformel mit Dank und Zukunftswünschen fehlt – ein Signal, das Personalverantwortliche als negative Bewertung interpretieren.

Was Arbeitnehmer tun können

Verlangen Sie spätestens am letzten Arbeitstag schriftlich ein qualifiziertes Zeugnis. Prüfen Sie das erhaltene Zeugnis zeitnah auf die Zufriedenheitsformel, die Verhaltensbeurteilung und die Schlussformel. Bei einer Note schlechter als „befriedigend“ liegt die Beweislast beim Arbeitgeber – er muss die Abwertung begründen können. Reagiert der Arbeitgeber nicht auf Ihre Korrekturwünsche, besteht die Möglichkeit einer Zeugnisberichtigungsklage vor dem Arbeitsgericht.

Häufige Frage

Wann muss ich mein Arbeitszeugnis anfordern?

Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann grundsätzlich sofort geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Ausschlussfrist gibt es nicht, allerdings kann der Anspruch nach Rechtsprechung des BAG nach etwa zehn bis zwölf Monaten verwirken. Bei einer Kündigung sollten Sie parallel die Fristen bei der Arbeitsagentur beachten – die Drei-Tages-Frist für die Arbeitssuchendmeldung ist unabhängig vom Zeugnis.

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