Fragen

Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Schlechtes Arbeitszeugnis anfechten – wie geht das?

Kurzantwort

Ja, Sie können ein schlechtes Arbeitszeugnis anfechten. Der Weg führt über eine schriftliche Korrekturanforderung an den Arbeitgeber und – falls dieser ablehnt – über eine Zeugnisberichtigungsklage beim Arbeitsgericht. Die Beweislast liegt bei einer Note schlechter als 3 beim Arbeitgeber; bei einer besseren Note als 3 müssen Sie selbst nachweisen, dass die Bewertung gerechtfertigt ist. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, aber nach sechs bis zwölf Monaten droht Verwirkung.

Erklärung

Die Rechtsgrundlage für den Korrekturanspruch ergibt sich aus § 109 GewO und § 630 BGB. Die Rechtsprechung hat eine sogenannte Vermutungslinie bei Note 3 (befriedigend) etabliert: Bewertet der Arbeitgeber schlechter, muss er die Gründe darlegen. Will der Arbeitnehmer eine bessere Note als 3, kehrt sich die Beweislast um (BAG, Az. 9 AZR 584/13). Bevor Sie klagen, sollten Sie dem Arbeitgeber einen konkreten Formulierungsvorschlag unterbreiten – viele Streitigkeiten lassen sich außergerichtlich lösen. Wer die Zeugnissprache entschlüsseln kann, erkennt versteckte Abwertungen und kann gezielt eine bestimmte Passage beanstanden, statt pauschal ein besseres Zeugnis zu fordern.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Formulieren Sie einen konkreten Änderungswunsch mit Begründung und senden Sie ihn schriftlich an den Arbeitgeber. Ein pauschales „Zeugnis ist zu schlecht“ reicht nicht.
  • Setzen Sie dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Korrektur (zwei bis drei Wochen).
  • Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt ab, können Sie beim Arbeitsgericht eine Zeugnisberichtigungsklage einreichen. In erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten.
  • Handeln Sie zeitnah – die Rechtsprechung sieht den Anspruch nach etwa sechs bis zwölf Monaten als verwirkt an.

Fazit

Wer seinen Änderungswunsch konkret formuliert und die Vermutungslinie bei Note 3 kennt, hat bei einer Zeugnisberichtigungsklage realistische Erfolgsaussichten – vorausgesetzt, der Anspruch ist noch nicht verwirkt.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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