Niederschlagswasser – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Niederschlagswassergebühren sind nach § 2 Nr. 2 BetrKV umlagefähig, wenn die Kommune sie erhebt; die Bemessung folgt oft der versiegelten Fläche. Ohne entsprechende kommunale Gebühr darf kein erfundener Posten erscheinen. Prüfen Sie den Bescheid, ob die Gebühr überhaupt angefallen ist.
Erklärung
Viele Kommunen haben die früher einheitliche Abwassergebühr aufgeteilt: in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr. Letztere fällt für die Entsorgung von Regen- und Oberflächenwasser an, das vom Grundstück in die Kanalisation abgeleitet wird. Sie ist nach § 2 Nr. 2 BetrKV umlagefähig. Die Höhe richtet sich nach der versiegelten Fläche des Grundstücks – also Dachflächen, befestigte Parkplätze und andere wasserundurchlässige Bereiche. In Regionen, in denen diese Gebühr noch nicht eingeführt wurde, fließt sie weiterhin in die allgemeine Abwassergebühr ein.
Taucht sie dort dennoch als separater Posten auf, ist eine Prüfung sinnvoll.
Grundstücke mit Regenwasserversickerungsanlage werden von einigen Kommunen ganz oder teilweise von der Gebühr befreit. Mieter können prüfen, ob die Grundlage für die Gebührenhöhe noch aktuell ist.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 2 BetrKV
Typisches Praxisbeispiel
Das Grundstück verfügt über eine Regenwasserversickerungsanlage, durch die es aus der kommunalen Niederschlagswassergebühr teilweise herausgenommen wurde. Dennoch erscheint der frühere volle Gebührenbetrag weiterhin in der Nebenkostenabrechnung.
Typische Fehler
Niederschlagswassergebühren werden doppelt erfasst – einmal unter Abwasser, einmal separat. Die zugrunde gelegte versiegelte Fläche stimmt nicht mit der tatsächlichen Grundstücksbeschaffenheit überein.
Was Mieter tun können
Den kommunalen Gebührenbescheid anfordern. Er zeigt, ob die Gebühr tatsächlich erhoben wird und auf welcher Flächengrundlage sie berechnet wird.
Häufige Frage
Was gilt bei Versickerungsanlage?
Gebühren können ganz oder teilweise entfallen. Dann darf nicht der frühere volle Betrag abgerechnet werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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