Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. Juni 2026
Haustiere in der Mietwohnung – was ist erlaubt?
Kurzantwort
Kleintiere wie Hamster, Fische oder Ziervögel dürfen ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Bei Hunden und Katzen entscheidet der Einzelfall: Ein generelles Haltungsverbot im Mietvertrag ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam (Az. VIII ZR 168/12). Der Vermieter darf die Haltung nur aus einem sachlichen Grund im konkreten Einzelfall ablehnen.
Erklärung
Das Mietrecht unterscheidet bei der Tierhaltung nach Tierart und Störungspotenzial. Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und keine Nachbarn beeinträchtigen, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung – eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Bei Hunden und Katzen hat der BGH 2013 klargestellt, dass Klauseln, die jede Tierhaltung pauschal verbieten, den Mieter unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind. Stattdessen muss der Vermieter im Einzelfall abwägen – etwa ob das Tier Lärm verursacht oder die Wohnungsgröße geeignet ist. Verursacht ein Haustier Schäden, haftet der Mieter bei Verschulden – die allgemeinen Regeln zur Haftung bei Schäden in der Mietwohnung gelten auch für Tierhalter.
Ob beim Auszug tierhaltungsbedingte Spuren beseitigt werden müssen, hängt von der Klausel zu Schönheitsreparaturen beim Auszug im Mietvertrag ab.
Was Mieter tun können
- Vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze den Mietvertrag auf eine Tierhaltungsklausel prüfen. Enthält er ein pauschales Verbot, ist dieses in der Regel unwirksam.
- Den Vermieter vorab schriftlich informieren und um Zustimmung bitten – das schafft Rechtssicherheit und vermeidet Konflikte.
- Die Zustimmung des Vermieters schriftlich festhalten.
- Bei Ablehnung prüfen, ob ein sachlicher Grund vorliegt. Fehlt ein nachvollziehbarer Ablehnungsgrund, können Mieter die Haltung grundsätzlich durchsetzen.
- Für Schäden durch Haustiere vorsorgen: Kratzer im Parkett oder Verschmutzungen gehen zulasten des Mieters.
Sonderfall: Großes Aquarium
Kleine Aquarien (bis ca. 200 Liter) gelten als Kleintier-Zubehör und sind genehmigungsfrei. Bei großen Aquarien (ab 200–300 Liter, Gewicht über 200 kg) sieht die Lage anders aus: Der Vermieter darf die Haltung einschränken, wenn die statische Belastung die Decke gefährdet oder ein erhöhtes Wasserschadenrisiko besteht. Entscheidend ist nicht das Verbot „wegen Wasserschaden“ als pauschale Angst, sondern ob im konkreten Fall eine objektive Gefährdung der Bausubstanz vorliegt – etwa in einem Altbau mit niedriger Deckenlast. Ohne nachgewiesenes Risiko bleibt auch ein größeres Aquarium vom Grundsatz der erlaubnisfreien Kleintierhaltung gedeckt.
Fazit
Ein pauschales Tierhaltungsverbot im Mietvertrag schützt den Vermieter nicht – Mieter sollten ihre Rechte kennen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Tierhaltung weder Nachbarn noch Wohnung beeinträchtigt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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