Redaktion MietKlar · Geprüft am 7. Mai 2026
Haustiere in der Mietwohnung – was ist erlaubt?
Kurzantwort
Kleintiere wie Hamster, Fische oder Ziervögel dürfen ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Bei Hunden und Katzen entscheidet der Einzelfall: Ein generelles Haltungsverbot im Mietvertrag ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam (Az. VIII ZR 168/12). Der Vermieter darf die Haltung nur aus einem sachlichen Grund im konkreten Einzelfall ablehnen.
Erklärung
Das Mietrecht unterscheidet bei der Tierhaltung nach Tierart und Störungspotenzial. Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und keine Nachbarn beeinträchtigen, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung – eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Bei Hunden und Katzen hat der BGH 2013 klargestellt, dass Klauseln, die jede Tierhaltung pauschal verbieten, den Mieter unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind. Stattdessen muss der Vermieter im Einzelfall abwägen – etwa ob das Tier Lärm verursacht oder die Wohnungsgröße geeignet ist. Verursacht ein Haustier Schäden, haftet der Mieter bei Verschulden. Einen Überblick zur Kostentragung gibt Schaden in der Mietwohnung – wer zahlt?. Ob beim Auszug tierhaltungsbedingte Spuren beseitigt werden müssen, richtet sich nach der Vertragsklausel – Einzelheiten unter Schönheitsreparaturen beim Auszug – muss ich renovieren?.
Was Mieter tun können
- Vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze den Mietvertrag auf eine Tierhaltungsklausel prüfen. Enthält er ein pauschales Verbot, ist dieses in der Regel unwirksam.
- Den Vermieter vorab schriftlich informieren und um Zustimmung bitten – das schafft Rechtssicherheit und vermeidet Konflikte.
- Die Zustimmung des Vermieters schriftlich festhalten.
- Bei Ablehnung prüfen, ob ein sachlicher Grund vorliegt. Fehlt ein nachvollziehbarer Ablehnungsgrund, können Mieter die Haltung grundsätzlich durchsetzen.
- Für Schäden durch Haustiere vorsorgen: Kratzer im Parkett oder Verschmutzungen gehen zulasten des Mieters.
Fazit
Ein pauschales Tierhaltungsverbot im Mietvertrag schützt den Vermieter nicht – Mieter sollten ihre Rechte kennen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Tierhaltung weder Nachbarn noch Wohnung beeinträchtigt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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