Fragen

Redaktion MietKlar · Geprüft am 7. Mai 2026

Schaden in der Mietwohnung – wer zahlt?

Kurzantwort

Normaler Verschleiß geht zulasten des Vermieters, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch muss der Mieter ersetzen. Entscheidend ist die Abgrenzung: Abnutzung durch vertragsgemäßes Wohnen – etwa leichte Laufspuren auf dem Parkett – ist keine Beschädigung. Verursacht der Mieter hingegen einen konkreten Schaden, haftet er mit seinem Privatvermögen oder über seine Haftpflichtversicherung.

Erklärung

Nach § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß notwendig werden, trägt er. Auch Schäden durch äußere Einflüsse – etwa einen Wasserschaden vom Nachbarn oben – fallen in seinen Verantwortungsbereich.

Beschädigt der Mieter die Mietsache über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, greift § 280 BGB: Der Mieter schuldet Schadensersatz. In der Praxis verschwimmt die Grenze oft. Typische Beispiele für Mieterhaftung: gesprungene Fliese durch einen herabgefallenen Gegenstand, tiefe Kratzer im Parkett durch ungeschützte Möbelfüße, beschädigte Zimmertür. Dagegen gelten vergilbte Tapeten, leicht abgelaufener Teppichboden oder kleine Dübellöcher als normaler Verschleiß. Viele Mietverträge enthalten zusätzlich eine Kleinreparaturklausel – wann Mieter Kleinreparaturen zahlen müssen, hängt von Betragsgrenzen und Klauselwortlaut ab. Ob Reparaturkosten in den Nebenkosten zulässig sind, hängt von der Art der Maßnahme ab.

Was Mieter tun können

  • Schäden sofort nach dem Entstehen fotografisch dokumentieren – das erleichtert die spätere Beweisführung bei Streit über die Ursache.
  • Den Vermieter zeitnah über größere Schäden informieren, um Folgeschäden und Haftungserweiterung zu vermeiden.
  • Prüfen, ob die private Haftpflichtversicherung Mietsachschäden abdeckt – die meisten Tarife tun das, allerdings oft mit Ausschluss von Glasschäden oder allmählichen Einwirkungen.
  • Bei Forderungen des Vermieters die Kleinreparaturklausel prüfen: Sie greift nur bei Gegenständen des häufigen Zugriffs, bis ca. 100–120 Euro Einzelfall, und nur bis zur Jahreshöchstgrenze. Ist die Forderung höher, liegt die Beweislast beim Vermieter – wie Sie eine Schadensersatzforderung prüfen und ablehnen können, hängt vom Einzelfall ab.
  • Beim Auszug ein detailliertes Übergabeprotokoll erstellen, das bestehende Mängel und Verschleiß festhält.

Fazit

Eine private Haftpflichtversicherung deckt die meisten Mietsachschäden ab und kostet oft weniger als eine einzelne Reparaturrechnung. Wer Schäden frühzeitig meldet und dokumentiert, vermeidet Streit über die Ursache bei der Wohnungsübergabe. Ein Sonderfall ist die Haftung bei Schäden durch die Umzugsfirma – hier steht der Mieter gegenüber dem Vermieter zunächst in der Pflicht.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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