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Fragen

Zuletzt aktualisiert: 12. März 2026

Gartenpflege Nebenkosten – wie hoch dürfen die Kosten sein?

Kurzantwort

Gartenpflegekosten in der Nebenkostenabrechnung sind umlagefähig, sofern sie im Mietvertrag vereinbart sind. Die Höhe hängt stark von Größe, Pflegeaufwand und Zustand der Außenanlagen ab. Deutlich höhere Beträge ohne nachvollziehbare Leistungen sind erklärungsbedürftig.

Erklärung

Die Kosten für Gartenpflege gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV – allerdings nur bei gemeinschaftlicher Nutzung und vertraglicher Vereinbarung. Umlagefähig sind laufende Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden und Laubbeseitigung. Nicht umlagefähig sind Neuanpflanzungen oder erstmalige Gartengestaltung – das sind keine laufenden Betriebskosten, sondern Investitions- bzw. Neuanlagemaßnahmen, die der Vermieter selbst tragen muss.

Was Mieter tun können

  • Schauen Sie in den Mietvertrag: Ist Gartenpflege als umlagefähige Betriebskosten ausdrücklich vereinbart?
  • Rechnungen einsehen: Handelt es sich um laufende Pflege oder um nicht umlagefähige Sondermaßnahmen?
  • Achten Sie darauf, ob die Verhältnismäßigkeit stimmt: Sind die Kosten im Verhältnis zur Grundstücksgröße und zum Pflegeaufwand plausibel?
  • Gemeinschaftsbezug prüfen: Fehlt der Gemeinschaftsbezug vollständig, sollte geprüft werden, ob die Umlage in diesem Umfang gerechtfertigt ist.

Fazit

Gartenpflegekosten sind zulässig, aber nur für laufende Pflege und bei vertraglicher Vereinbarung. Wer hohe Beträge findet, sollte die Rechnungen einsehen.

→ Welche Kosten umlagefähig sind und welche nicht: Nebenkosten Positionen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.