Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026

Inkassokosten prüfen – RVG-Tabelle & Schritte

Inkassokosten sind gesetzlich gedeckelt – trotzdem berechnen viele Inkassounternehmen mehr, als erlaubt ist. Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte die Kosten Posten für Posten prüfen. Dieser Artikel zeigt, welche Gebühren zulässig sind, wie Sie mit der RVG-Tabelle die maximale Höhe berechnen und an welchen Stellen Inkassounternehmen häufig zu viel verlangen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Inkassokosten sind seit 2021 gesetzlich gedeckelt – Sie dürfen maximal so hoch sein wie die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem RVG.
  • Die RVG-Tabelle ist der Maßstab – Aus dem Gegenstandswert (Hauptforderung) ergibt sich die zulässige 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
  • Häufig werden zu hohe Kosten berechnet – Doppelte Gebühren, überhöhte Mahnpauschalen oder zusätzliche „Bearbeitungsgebühren" ohne Rechtsgrundlage sind typische Fehler.
  • Verzugszinsen sind ebenfalls begrenzt – Für Verbraucher gilt maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB.
  • Überhöhte Kosten können beanstandet werden – Wer die Differenz zwischen geforderten und zulässigen Kosten aufzeigt, muss nur den berechtigten Betrag zahlen.

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Überblick: Inkassokosten richtig einordnen

  • Inkassounternehmen dürfen maximal die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen
  • Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Hauptforderung (Gegenstandswert)
  • Zulässig sind Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer
  • Verzugszinsen berechnen sich nach § 288 BGB: Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte

Welche Kosten darf ein Inkassounternehmen berechnen?

Nach § 13 RDG in Verbindung mit dem RVG dürfen Inkassounternehmen dieselben Gebühren erheben wie Rechtsanwälte für außergerichtliche Tätigkeiten. Die zulässigen Kostenpositionen sind:

Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): Die Hauptgebühr für die Bearbeitung der Forderung. Der Gebührensatz liegt je nach Schwierigkeit und Umfang zwischen 0,5 und 2,5. Bei einem einfachen Inkassofall – Standardschreiben ohne besondere rechtliche Prüfung – ist ein Satz von 1,3 üblich. Bei sehr einfachen Fällen kann nur ein Satz von 0,5 bis 1,0 angemessen sein.

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): Pauschal 20 Euro für Porto, Kopien und Telekommunikation. Höhere Auslagen müssen einzeln nachgewiesen werden.

Umsatzsteuer: 19 Prozent auf Geschäftsgebühr und Auslagen, sofern der Gläubiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Nicht zulässig sind hingegen eigene Mahnpauschalen, Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren oder Adressermittlungskosten ohne Nachweis. Welche Posten im Detail unzulässig sind, ist ein häufiger Streitpunkt.

Die RVG-Gebührentabelle für Inkassokosten

Die Höhe der Geschäftsgebühr ergibt sich aus dem Gegenstandswert (= Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten) und der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Die folgende Tabelle zeigt die zulässigen Maximalkosten bei einem Gebührensatz von 1,3:

HauptforderungEinfache Gebühr1,3 Geschäftsgebühr+ 20 € Auslagen+ 19 % UStGesamt brutto
50 €49,00 €63,70 €83,70 €15,90 €99,60 €
100 €49,00 €63,70 €83,70 €15,90 €99,60 €
200 €49,00 €63,70 €83,70 €15,90 €99,60 €
500 €49,00 €63,70 €83,70 €15,90 €99,60 €
1.000 €88,00 €114,40 €134,40 €25,54 €159,94 €

Alle Hauptforderungen bis 500 Euro fallen in dieselbe Gebührenstufe. Bei einer Forderung von 50 Euro betragen die zulässigen Inkassokosten also fast das Doppelte der Schuld selbst – das ist gesetzlich so vorgesehen, auch wenn es unverhältnismäßig wirkt. Mehr zu den Rechtsgrundlagen unter Inkassokosten nach RVG.

Schritt-für-Schritt: Inkassokosten prüfen

Schritt 1: Hauptforderung identifizieren

Suchen Sie im Inkassoschreiben die Hauptforderung – den Betrag der ursprünglichen Rechnung ohne Zinsen, Mahnkosten und Inkassogebühren. Dieser Betrag ist der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung.

Schritt 2: Geschäftsgebühr berechnen

Lesen Sie den Gegenstandswert in der RVG-Tabelle ab und multiplizieren Sie die einfache Gebühr mit dem Gebührensatz. Bei Standardfällen maximal 1,3. Ein höherer Satz ist nur bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen gerechtfertigt – bei einfachen Zahlungsaufforderungen kommt das selten vor.

Schritt 3: Auslagen und Umsatzsteuer prüfen

Die Auslagenpauschale darf maximal 20 Euro betragen. Alles darüber hinaus muss das Inkassounternehmen einzeln belegen. Die Umsatzsteuer von 19 Prozent wird auf die Summe aus Geschäftsgebühr und Auslagen aufgeschlagen.

Schritt 4: Verzugszinsen kontrollieren

Verzugszinsen dürfen nach § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Der aktuelle Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Die Verzugszinsen laufen ab Verzugseintritt bis zur Zahlung. Einen Praxisleitfaden zur Zinsberechnung bietet Verzugszinsen im Detail berechnen.

Schritt 5: Vergleich mit dem Inkassoschreiben

Addieren Sie alle zulässigen Posten: Hauptforderung + Geschäftsgebühr + Auslagen + Umsatzsteuer + Verzugszinsen. Vergleichen Sie diese Summe mit dem geforderten Gesamtbetrag im Inkassoschreiben. Liegt die Forderung des Inkassounternehmens darüber, sind die Kosten teilweise unzulässig.

Typische Kostenfallen erkennen

Folgende Posten tauchen häufig in Inkassoschreiben auf, sind aber in der Regel nicht zulässig:

  • Mahnkosten des Inkassounternehmens zusätzlich zur Geschäftsgebühr
  • Bearbeitungsgebühren oder Kontoführungsgebühren
  • Adressermittlungskosten ohne konkreten Nachweis
  • Inkassogebühren, die vor Verzugseintritt entstanden sind
  • Geschäftsgebühr über 1,3 ohne Begründung für den erhöhten Satz
  • Doppelte Berechnung von Inkasso- und Anwaltskosten für denselben Zeitraum

Was tun bei überhöhten Kosten?

Stellen Sie fest, dass die Inkassokosten über dem zulässigen Betrag liegen, können Sie den unberechtigten Teil schriftlich zurückweisen. Zahlen Sie nur den berechtigten Anteil: Hauptforderung plus zulässige Nebenkosten. Weisen Sie in Ihrem Schreiben konkret auf die fehlerhafte Berechnung hin und legen Sie Ihre eigene Berechnung bei.

Reagiert das Inkassounternehmen nicht oder besteht auf dem höheren Betrag, können Sie sich an die Verbraucherzentrale oder die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes wenden. Inkassounternehmen, die systematisch überhöhte Gebühren verlangen, können ihre Registrierung verlieren.

Häufige Fragen

Darf ein Inkassounternehmen mehr als ein Rechtsanwalt verlangen?

Nein. Inkassounternehmen dürfen nach § 13 RDG maximal die Vergütung berechnen, die einem Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit zustünde. Die Gebühren richten sich nach dem RVG. Verlangt ein Inkassounternehmen mehr, ist die Differenz nicht geschuldet.

Muss ich Inkassokosten zahlen, wenn die Hauptforderung berechtigt ist?

Grundsätzlich ja, allerdings nur in zulässiger Höhe. Inkassokosten sind ein Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 BGB, den der Schuldner zu tragen hat. Sie schulden aber nur die Kosten, die sich aus der RVG-Berechnung ergeben – nicht jeden beliebigen Betrag, den das Inkassounternehmen ansetzt.

Warum sind die Inkassokosten manchmal höher als die Hauptforderung?

Bei kleinen Forderungen bis 500 Euro liegt die einfache Gebühr nach RVG bereits bei 49 Euro. Mit der 1,3-fachen Geschäftsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer ergeben sich rund 100 Euro Inkassokosten – unabhängig davon, ob die Hauptforderung 50 oder 500 Euro beträgt. Das ist gesetzlich so geregelt, da der Bearbeitungsaufwand bei kleinen Forderungen nicht proportional geringer ausfällt.

Fazit

Inkassokosten sind kein Freifahrtschein für Inkassounternehmen: Die Gebühren sind durch das RVG gedeckelt, die Auslagenpauschale auf 20 Euro begrenzt, und zusätzliche Posten wie Bearbeitungsgebühren oder Kontoführungskosten sind in der Regel unzulässig. Prüfen Sie jedes Inkassoschreiben anhand der RVG-Tabelle, und zahlen Sie nur den berechtigten Anteil. Schon die Berechnung mit den fünf Schritten aus diesem Artikel zeigt, ob die geforderte Summe stimmt.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.