Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026

Welche Inkassogebühren sind unzulässig?

Kurzantwort

Unzulässig sind alle Gebühren, die über die gesetzlich vorgesehenen Kosten nach dem RVG hinausgehen. Typische Beispiele sind Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren, überhöhte Mahnpauschalen und Adressermittlungskosten jenseits der Auslagenpauschale. Verbraucher müssen diese Posten nicht bezahlen und sollten sie schriftlich zurückweisen.

Welche Posten nicht erstattungsfähig sind

Inkassounternehmen dürfen als Verzugsschaden nur die gesetzlich vorgesehenen Kosten geltend machen: Geschäftsgebühr nach RVG, Auslagenpauschale (maximal 20 Euro) und Verzugszinsen. Darüber hinausgehende Posten sind nicht erstattungsfähig. Häufig tauchen in Inkassoschreiben Positionen auf, die kein Gericht als notwendigen Verzugsschaden anerkennen würde: Bearbeitungsgebühren, Aktenanlagegebühren, Kontoführungsgebühren, Mahnkosten über 2,50 Euro pro Mahnung oder Adressermittlungskosten, die den Rahmen der RVG-Auslagenpauschale sprengen. Die genauen Regeln beschreibt Inkassokosten nach RVG – was ist erlaubt?. Einen Praxisleitfaden bietet Inkassokosten prüfen – RVG-Tabelle & Schritte.

Was jetzt wichtig ist

  • Vergleichen Sie jeden Posten im Inkassoschreiben mit den zulässigen Positionen: Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale (maximal 20 Euro), Verzugszinsen.
  • Kennzeichnen Sie Positionen wie Bearbeitungsgebühr, Kontoführung oder Aktenanlage als unzulässig.
  • Prüfen Sie Mahnkosten: Mehr als 2,50 Euro pro Mahnung oder Gebühren für die erste Mahnung sind nicht erstattungsfähig.
  • Widersprechen Sie schriftlich gegen jeden unzulässigen Posten und zahlen Sie nur den berechtigten Teil der Forderung.

Fazit

Erstattungsfähig sind nur die gesetzlich vorgesehenen Inkassokosten nach dem RVG. Alle darüber hinausgehenden Gebühren sind unzulässig und müssen nicht bezahlt werden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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