Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026

Inkasso plus Anwalt – doppelte Kosten erlaubt?

Kurzantwort

Nein, der Gläubiger darf die Kosten für Inkassounternehmen und Rechtsanwalt nicht gleichzeitig dem Schuldner in Rechnung stellen. Beide erbringen im außergerichtlichen Bereich dieselbe Leistung – die Forderungseintreibung. Eine sogenannte Doppelbeauftragung geht zulasten des Gläubigers, nicht des Schuldners. Erstattungsfähig ist nur die Beauftragung eines Dienstleisters.

Warum doppelte Beauftragung unzulässig ist

Beauftragt ein Gläubiger zunächst ein Inkassounternehmen und anschließend einen Rechtsanwalt mit derselben Forderung, liegt eine Doppelbeauftragung vor. Der Schuldner muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die Kosten einer außergerichtlichen Vertretung als Verzugsschaden erstatten. Die zweite Beauftragung ist keine notwendige Rechtsverfolgungsmaßnahme und damit kein erstattungsfähiger Schaden nach § 280 BGB. Werden im Inkassoschreiben sowohl Inkassogebühren als auch Anwaltskosten aufgelistet, ist das ein deutlicher Hinweis auf unzulässige Doppelberechnung. Einen detaillierten Überblick gibt Inkassokosten nach RVG – was ist erlaubt?. Worauf es dabei ankommt, behandelt Welche Inkassogebühren sind unzulässig?.

Ihre nächsten Schritte

  • Prüfen Sie die Kostenaufstellung darauf, ob sowohl Inkassogebühren als auch Anwaltskosten aufgeführt sind.
  • Widersprechen Sie schriftlich gegen die doppelte Berechnung mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zur Doppelbeauftragung.
  • Zahlen Sie nur die Kosten eines Dienstleisters – in der Regel die zuerst entstandenen Inkassokosten.
  • Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale, wenn der Gläubiger auf beiden Kostenpositionen besteht.

Fazit

Der Schuldner muss nur die Kosten einer außergerichtlichen Vertretung tragen. Doppelte Gebühren für Inkasso und Anwalt sind nicht erstattungsfähig und sollten schriftlich zurückgewiesen werden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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