Inkassokosten nach RVG – was ist erlaubt?
Kurzantwort
Inkassounternehmen dürfen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen, jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Bei einfachen Forderungen ist in der Regel eine 0,5- bis 0,9-fache Geschäftsgebühr zulässig. Die Auslagenpauschale darf maximal 20 Euro betragen. Höhere Gebühren sind nur bei besonders aufwendiger Bearbeitung gerechtfertigt.
Wie sich Inkassokosten nach RVG zusammensetzen
Seit der Neuregelung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken orientieren sich Inkassokosten am RVG. Für einfache, erstmalige Forderungen gilt typischerweise ein Gebührensatz von 0,5 bis 0,9 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Nur bei umfangreicher Bearbeitung oder besonders schwierigen Fällen ist der volle 1,3-fache Satz gerechtfertigt. Zusätzlich darf eine Auslagenpauschale von maximal 20 Euro nach Nr. 7002 VV RVG berechnet werden.
Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, also der Höhe der Hauptforderung. Einen Praxisleitfaden bietet Inkassokosten prüfen – Anleitung. Worauf es dabei ankommt, behandelt Unzulässige Inkassogebühren erkennen.
Rechtsgrundlage
§ 13 RVG; Nr. 2300 VV RVG; Nr. 7002 VV RVG; § 288 Abs. 5 BGB
Rechenbeispiel: 200-Euro-Forderung
Bei einer offenen Forderung von 200 Euro berechnet ein Inkassounternehmen eine 1,3-fache Geschäftsgebühr von 63,70 Euro plus 20 Euro Auslagenpauschale. Bei einer einfachen erstmaligen Mahnung wäre jedoch nur die 0,5-fache Gebühr von 24,50 Euro angemessen gewesen.
Häufige Stolperfallen
- Eine 1,3-fache Gebühr wird auch bei einfachen Standardfällen berechnet, obwohl nur die 0,5- bis 0,9-fache Gebühr gerechtfertigt wäre.
- Zusätzliche Mahngebühren oder Bearbeitungspauschalen werden neben den RVG-Kosten verlangt – das ist in der Regel unzulässig.
- Die Auslagenpauschale übersteigt 20 Euro, ohne dass tatsächlich höhere Auslagen nachgewiesen werden.
So gehen Sie vor
Vergleichen Sie die berechnete Gebühr mit der RVG-Tabelle für den jeweiligen Gegenstandswert. Prüfen Sie, ob der angesetzte Gebührensatz zum Schwierigkeitsgrad des Falls passt. Widersprechen Sie schriftlich, wenn die Kosten über dem gesetzlich Zulässigen liegen. Dokumentieren Sie alle Schreiben und Fristen.
Häufige Frage
Darf ein Inkassounternehmen zusätzlich eigene Mahngebühren erheben?
Nein. Inkassokosten richten sich nach dem RVG, und eigene Mahnpauschalen oder Bearbeitungsgebühren darüber hinaus sind grundsätzlich nicht zulässig. Verbraucher müssen nur die gesetzlich vorgesehenen Kosten tragen. Zusatzgebühren sollten schriftlich zurückgewiesen werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
Sie möchten prüfen, ob die Inkassokosten in Ihrem Schreiben korrekt berechnet sind?
InkassoKlar vergleicht die geforderten Gebühren mit den zulässigen RVG-Sätzen und zeigt, ob Mahnpauschale, Geschäftsgebühr und Verzugszinsen im Rahmen liegen.
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