Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026

Mahnpauschale beim Inkasso – wie viel erlaubt?

Kurzantwort

Mahnkosten sind als Verzugsschaden erstattungsfähig, aber nur in begrenzter Höhe. Die erste Mahnung darf in der Regel nicht berechnet werden, da sie den Verzug erst begründet. Für jede weitere Mahnung gelten nach der Rechtsprechung maximal rund 2,50 Euro als angemessen. Pauschalen von 10 oder 15 Euro pro Mahnung sind nicht erstattungsfähig.

Welche Mahnkosten tatsächlich erstattungsfähig sind

Mahnkosten gehören zum Verzugsschaden nach § 280 Abs. 2 BGB. Der Gläubiger darf nur die tatsächlich entstandenen Kosten für Porto, Papier und Druck in Rechnung stellen. Die Rechtsprechung setzt dafür maximal rund 2,50 Euro pro Mahnung an. Höhere Pauschalen, wie sie manche Inkassounternehmen oder Gläubiger berechnen, sind nicht durch tatsächliche Kosten gedeckt und damit nicht erstattungsfähig. Die erste Mahnung hat eine besondere Stellung: Sie setzt den Verzug in Gang und ist deshalb in der Regel kein erstattungsfähiger Schaden. Welche Möglichkeiten Sie haben, behandelt Inkassokosten nach RVG – was ist erlaubt?. Siehe auch Welche Inkassogebühren sind unzulässig? für weitere Handlungsschritte.

Schritt für Schritt

  • Prüfen Sie, wie viele Mahnungen tatsächlich dokumentiert sind und ob die erste Mahnung separat berechnet wurde.
  • Vergleichen Sie die berechnete Mahnpauschale mit dem Richtwert von maximal 2,50 Euro pro Mahnung.
  • Widersprechen Sie schriftlich gegen Mahnkosten über 2,50 Euro mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung.
  • Fordern Sie eine Aufschlüsselung an, wenn Mahnkosten nur als Pauschalbetrag ausgewiesen sind.

Fazit

Mahnkosten sind auf die tatsächlichen Aufwendungen begrenzt – in der Praxis maximal rund 2,50 Euro pro Mahnung. Weisen Sie höhere Pauschalen konsequent zurück.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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