Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026

Inkassokosten höher als Hauptforderung – normal?

Kurzantwort

Ja, bei kleinen Forderungen können die Inkassokosten die Hauptforderung übersteigen. Das liegt an den Mindestgebühren nach dem RVG, die auch bei niedrigen Gegenstandswerten anfallen. Trotzdem sollten Verbraucher die Kosten prüfen, denn auch bei kleinen Forderungen gelten die gesetzlichen Obergrenzen. Unzulässige Zusatzgebühren sind unabhängig von der Forderungshöhe nicht erstattungsfähig.

Warum die Kosten die Forderung übersteigen können

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG richtet sich nach dem Gegenstandswert. Bei Forderungen bis 500 Euro beträgt die 1,3-fache Gebühr bereits 58,50 Euro – bei einer Hauptforderung von 30 Euro übersteigen allein die Inkassokosten den ursprünglichen Betrag deutlich. Dazu kommen die Auslagenpauschale von bis zu 20 Euro und mögliche Verzugszinsen. Das ist rechtlich zulässig, solange die Gebühren im Rahmen des RVG bleiben. Entscheidend ist der angesetzte Gebührensatz: Bei einfachen Forderungen ist in der Regel nur eine 0,5- bis 0,9-fache Gebühr gerechtfertigt. Inkassokosten prüfen – RVG-Tabelle & Schritte beschreibt die konkreten Schritte. Einen detaillierten Überblick gibt Inkassokosten nach RVG – was ist erlaubt?.

Handlungsempfehlungen

  • Berechnen Sie die zulässige Geschäftsgebühr anhand des Gegenstandswerts und der RVG-Tabelle.
  • Prüfen Sie den angesetzten Gebührensatz – bei einfacher Forderungseintreibung ist mehr als eine 0,9-fache Gebühr selten gerechtfertigt.
  • Kontrollieren Sie Auslagenpauschale und Verzugszinsen auf Plausibilität.
  • Widersprechen Sie schriftlich gegen Kosten, die über die RVG-Grenzen hinausgehen.

Sonderfall: Kleinstforderungen unter 50 Euro

Bei Forderungen unter 50 Euro ist besondere Vorsicht geboten: Hier übersteigen die Inkassokosten die Hauptforderung regelmäßig. Prüfen Sie, ob der Gebührensatz über 0,5 liegt – bei einfachen Standardschreiben ist ein höherer Satz selten gerechtfertigt.

Fazit

Inkassokosten können bei kleinen Forderungen die Hauptsumme übersteigen. Das allein ist kein Fehler. Entscheidend ist, ob die Gebühren innerhalb der RVG-Grenzen liegen – alles darüber ist nicht erstattungsfähig.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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