Fragen

Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Versetzung durch den Arbeitgeber – muss ich zustimmen?

Kurzantwort

Nicht unbedingt. Ob Sie einer Versetzung zustimmen müssen, hängt davon ab, ob sie vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO gedeckt ist. Bewegt sich die Versetzung innerhalb der im Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeit und des vereinbarten Einsatzorts, benötigt der Arbeitgeber keine Zustimmung. Geht sie darüber hinaus, braucht er entweder Ihre Einwilligung oder muss eine Änderungskündigung aussprechen.

Erklärung

Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen – allerdings nur im Rahmen des Arbeitsvertrags. Enthält Ihr Vertrag eine weite Versetzungsklausel (z. B. „bundesweiter Einsatz“), ist der Spielraum größer. Fehlt eine solche Klausel, ist der vertraglich vereinbarte Arbeitsort bindend. Überschreitet die Versetzung das Direktionsrecht, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Auch andere Fälle, in denen der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen ändert, unterliegen ähnlichen Grenzen. Eine Sozialauswahl wie bei betriebsbedingten Kündigungen ist bei Versetzungen im Rahmen des Direktionsrechts nicht erforderlich. Fühlen Sie sich mit einer Abmahnung nach Widerspruch konfrontiert, sollten Sie die Rechtmäßigkeit der Versetzung prüfen lassen.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Versetzungsklauseln – je enger die Tätigkeitsbeschreibung und der Einsatzort formuliert sind, desto weniger darf der Arbeitgeber einseitig ändern.
  • Widersprechen Sie einer Versetzung schriftlich, wenn Sie der Meinung sind, dass sie über das Direktionsrecht hinausgeht. Leisten Sie die Arbeit bis zur Klärung unter Vorbehalt, um keine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zu riskieren.
  • Prüfen Sie, ob die Versetzung billigem Ermessen entspricht – familiäre Belastungen, Pendelzeit und gesundheitliche Einschränkungen müssen berücksichtigt werden.
  • Erhalten Sie statt einer Versetzung eine Änderungskündigung, können Sie diese unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig deren Wirksamkeit gerichtlich prüfen lassen (§ 2 KSchG).

Fazit

Arbeit unter Vorbehalt leisten und parallel die Rechtmäßigkeit prüfen lassen – so schützen Sie sich vor einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung, ohne auf Ihr Widerspruchsrecht zu verzichten.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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