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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Kurzantwort

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen. Es greift in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Eine ordentliche Kündigung ist dann nur mit sozial gerechtfertigtem Grund zulässig – also betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt.

Erklärung

Ob das KSchG im konkreten Fall Anwendung findet, hängt von zwei Voraussetzungen ab: der Betriebsgröße und der Wartezeit. Beschäftigte in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern genießen keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Wer erst weniger als sechs Monate im Unternehmen arbeitet, fällt ebenfalls nicht unter den Schutz – unabhängig von der Betriebsgröße. Erfüllt ein Arbeitnehmer beide Voraussetzungen, muss der Arbeitgeber für jede ordentliche Kündigung einen der drei gesetzlich vorgesehenen Gründe nachweisen. Gelingt ihm das nicht, ist die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam. Allerdings muss der Arbeitnehmer aktiv werden: Ohne Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen gilt selbst eine rechtswidrige Kündigung als wirksam. Ob das KSchG für Sie persönlich Anwendung findet, lässt sich anhand weniger Kriterien feststellen.

Rechtsgrundlage

§ 1 KSchG (soziale Rechtfertigung); § 23 Abs. 1 KSchG (Betriebsgröße); § 4 KSchG (Klagefrist)

Typisches Praxisbeispiel

Ein Unternehmen mit 25 Mitarbeitern kündigt einer Angestellten nach acht Monaten betriebsbedingt. Die Angestellte prüft nicht, ob tatsächlich ein Arbeitsplatz weggefallen ist oder ob eine Sozialauswahl stattgefunden hat – und lässt die Drei-Wochen-Frist verstreichen. Damit verliert sie jede Möglichkeit, die Kündigung gerichtlich anzugreifen.

Typische Fehler

  • Der Arbeitnehmer weiß nicht, wie viele Beschäftigte der Betrieb tatsächlich hat, und geht fälschlich von einem Kleinbetrieb aus.
  • Die Sechs-Monats-Wartezeit wird mit der Probezeit verwechselt – beides ist nicht identisch.
  • Die Drei-Wochen-Frist für die Klage wird unterschätzt oder vergessen.
  • Arbeitnehmer in Kleinbetrieben glauben, sie hätten gar keine Rechte – dabei schützt auch dort das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB.

Was Arbeitnehmer tun können

Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat und ob Sie länger als sechs Monate dort arbeiten. Wenn beides zutrifft, haben Sie drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten – idealerweise in den ersten Tagen nach Erhalt der Kündigung. Auch wenn das KSchG nicht greift, können Formfehler oder ein fehlender Betriebsrats-Anhörung die Kündigung unwirksam machen.

Häufige Frage

Gilt das KSchG auch in der Probezeit?

Nein. Die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Solange diese Wartezeit nicht abgelaufen ist, kann der Arbeitgeber ohne soziale Rechtfertigung kündigen – lediglich die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB muss er einhalten.

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