Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Kündigung ohne Grund – ist das erlaubt?
Kurzantwort
Ja, in bestimmten Situationen darf der Arbeitgeber ohne Angabe eines Grundes kündigen. Das betrifft vor allem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Beschäftigten und Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Selbst im größeren Betrieb muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund erst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses offenlegen – nicht schon in der Kündigung selbst.
Erklärung
Das KSchG greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der Arbeitgeber ordentlich kündigen, ohne einen Grund im Kündigungsschreiben zu nennen. Ob die 10-Mitarbeiter-Schwelle für Sie gilt, sollten Sie prüfen – Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt.
Auch ohne KSchG-Schutz sind Sie nicht rechtlos: Eine Kündigung darf weder gegen das Diskriminierungsverbot nach dem AGG verstoßen noch sittenwidrig sein. Der Sonderkündigungsschutz besonderer Gruppen – etwa für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder – gilt unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer.
Was Arbeitnehmer tun können
- Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb tatsächlich zehn oder weniger Beschäftigte hat – Leiharbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte können die Schwelle überschreiten.
- Rechnen Sie nach, ob Sie die sechsmonatige Wartezeit bereits überschritten haben – dann muss der Arbeitgeber im Streitfall einen Grund nachweisen.
- Prüfen Sie, ob ein Sonderkündigungsschutz für Sie gilt (Kündigung in der Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsrat).
- Lassen Sie prüfen, ob die Kündigung diskriminierend oder sittenwidrig ist – auch im Kleinbetrieb können Sie dagegen vorgehen.
Fazit
Wer die KSchG-Voraussetzungen nicht erfüllt, sollte den Blick auf AGG, Sittenwidrigkeit und Sonderkündigungsschutz richten – dort liegen oft unterschätzte Angriffspunkte.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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