Fragen

Redaktion MietKlar · Geprüft am 6. August 2026

Belege wegen Datenschutz verweigert – erlaubt?

Kurzantwort

Nein. Datenschutz ist nach der Rechtsprechung kein ausreichender Grund, Mietern die Einsicht in die Abrechnungsbelege zu verweigern. Der Vermieter darf einzelne personenbezogene Angaben schwärzen (z. B. Bankverbindungen), muss die für die Prüfung relevanten Belege aber grundsätzlich zugänglich machen — vollständige Verweigerung ist rechtswidrig.

Erklärung

Das Recht auf Belegeinsicht ergibt sich seit dem 1. Januar 2025 direkt aus § 556 Abs. 4 BGB. Als Teil der Rechnungslegungspflicht muss der Vermieter dem Mieter ermöglichen, die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen und deren Richtigkeit zu überprüfen.

Belege enthalten oft personenbezogene Daten Dritter — den Namen eines Handwerkers, eine Bankverbindung oder den Verbrauch eines anderen Mieters. Das schränkt das Einsichtsrecht nicht grundsätzlich ein. Der Vermieter darf einzelne Angaben schwärzen, die für die Prüfung der Abrechnungsposition nicht relevant sind (z. B. Bankverbindung des Dienstleisters). Was er nicht darf: den gesamten Beleg verweigern, nur weil irgendwo personenbezogene Daten stehen.

Der BGH hat klargestellt, dass Mieter auch Einsicht in Verbrauchsdaten anderer Nutzer verlangen können, wenn das für die Prüfung der Abrechnung nötig ist (Az. VIII ZR 189/17). Datenschutz rechtfertigt deshalb keine pauschale Verweigerung — einzelne nicht prüfrelevante Angaben dürfen geschwärzt werden.

Was Mieter tun können

  • Fordern Sie die Belegeinsicht schriftlich an — per E-Mail oder Brief. Formulierung: „Ich bitte um Einsicht in die der Nebenkostenabrechnung [Jahr] zugrunde liegenden Belege gemäß § 556 Abs. 4 BGB.“
  • Wenn der Vermieter mit „Datenschutz“ ablehnt: Weisen Sie darauf hin, dass Schwärzung einzelner Angaben möglich ist, eine vollständige Verweigerung aber nicht dem BGH-Standard entspricht (Az. VIII ZR 189/17).
  • Setzen Sie eine Frist (14 Tage) für die Einsichtnahme. Nach Fristablauf ohne Reaktion: Wenden Sie sich an eine Rechtsberatung durch Mieterverein oder Anwalt.
  • Solange die Belegeinsicht verweigert wird, kann ein Einbehalt der Nachzahlung gerechtfertigt sein — dies sollte aber vorher rechtlich abgeklärt werden.

Fazit

Der Vermieter kann Belege nicht pauschal mit „Datenschutz“ zurückhalten. Er darf schwärzen, was für die Prüfung irrelevant ist — aber den Beleg selbst muss er vorlegen. Wer nach schriftlicher Aufforderung weiterhin blockiert wird, hat mit § 556 Abs. 4 BGB und dem BGH im Rücken eine starke Position.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.

Sie möchten Ihre eigene Abrechnung prüfen?

MietKlar prüft Ihre Nebenkostenabrechnung auf Pflichtangaben, Fristen, Plausibilität und Umlagefähigkeit jeder einzelnen Position – mit Sparpotenzial und konkreten nächsten Schritten.

Jetzt kostenlos prüfen

Mehr zum Thema