Kontoführungsgebühren – umlagefähig?
Kurzantwort
Nein. Kontoführungsgebühren sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV Verwaltungskosten und vollständig von der Umlage ausgeschlossen – auch bei rein betrieblicher Kontonutzung. Sie tauchen selten transparent auf, sondern oft versteckt in Sammelposten. Entsprechendes gilt für Überweisungs- und Transaktionskosten.
Erklärung
Die Kontoführungsgebühr gehört zu den am leichtesten erkennbaren Fehlern in einer Nebenkostenabrechnung. Rechtlich gilt dasselbe wie für Bankgebühren allgemein: Sie sind Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und damit von der Umlage ausgeschlossen. Dass das Konto der Abwicklung von Betriebskosten dient, ändert daran nichts.
Auch Gebühren für digitale Banking-Dienste, Zahlungssoftware oder Online-Überweisungen sind nicht umlagefähig.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV (Verwaltungskosten)
Typisches Praxisbeispiel
Die Kontoführungsgebühr erscheint anteilig unter einem Sammelposten „allgemeine Verwaltungsnebenkosten“. Der Betrag fällt einzeln kaum auf – aber auch in dieser Form ist er nicht umlagefähig.
Typische Fehler
Die Kontoführungsgebühr erscheint als eigener Posten oder versteckt in einem Sammelposten. Gebühren für digitale Banking-Dienste werden unter ähnlichen Bezeichnungen einbezogen.
Was Mieter tun können
Wer diesen Posten entdeckt, kann ihn direkt schriftlich mit Verweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV beanstanden – es ist einer der wenigen Fälle, in denen ein Fehler sofort erkennbar ist.
Häufige Frage
Warum sind Kontoführungsgebühren nicht umlagefähig?
Sie gehören zur Verwaltung des Vermieters und nicht zum laufenden Betrieb des Gebäudes.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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