Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026

Bürgergeld und Kindergeld – was ist pfändungsgeschützt?

Kurzantwort

Bürgergeld, Kindergeld und Wohngeld sind auf einem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) vor Pfändung geschützt. Ohne P-Konto führt die Bank eine Kontopfändung auch bei eingehenden Sozialleistungen durch. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1.491,75 Euro monatlich (seit Juli 2024) und erhöht sich bei Unterhaltspflichten.

Welche Sozialleistungen vor Pfändung geschützt sind

Bürgergeld nach SGB II, Kindergeld nach § 76 EStG und Wohngeld genießen gesetzlichen Pfändungsschutz – allerdings nur auf einem P-Konto. Geht die Leistung auf ein reguläres Girokonto ein, wird sie wie normales Guthaben behandelt und ist voll pfändbar. Der monatliche Freibetrag von 1.491,75 Euro wird bei Unterhaltspflichten angehoben. Kindergeld erhöht den geschützten Betrag zusätzlich pro Kind. Damit die Erhöhung greift, muss eine Bescheinigung über die Unterhaltspflichten bei der Bank vorgelegt werden – etwa vom Arbeitgeber, Sozialamt oder einer Schuldnerberatungsstelle. Wie das P-Konto im Detail funktioniert, erfahren Sie unter P-Konto einrichten – Schutz vor Pfändung. Was bei einer Kontopfändung insgesamt gilt, behandelt Kontopfändung – was ist geschützt?.

So sichern Sie Ihren Schutz

  • Wandeln Sie Ihr Girokonto frühzeitig in ein P-Konto um – die Bank muss dies kostenlos innerhalb von vier Geschäftstagen umsetzen.
  • Legen Sie eine Bescheinigung über Unterhaltspflichten vor, um den Freibetrag erhöhen zu lassen.
  • Stellen Sie sicher, dass Sozialleistungen auf das P-Konto überwiesen werden, nicht auf ein anderes Konto.
  • Nutzen Sie nicht verbrauchtes Guthaben bis zum Ende des Folgemonats – danach ist es nicht mehr geschützt.

Fazit

Sozialleistungen sind nur auf einem P-Konto vor Pfändung sicher. Ohne rechtzeitige Umwandlung kann die Bank auch Bürgergeld und Kindergeld an den Gläubiger auszahlen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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