Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026

Lohnpfändung – aktuelle Pfändungsfreigrenzen

Kurzantwort

Bei einer Lohnpfändung darf der Arbeitgeber nur den pfändbaren Anteil des Nettoeinkommens an den Gläubiger abführen. Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nach § 850c ZPO und der Pfändungstabelle, die regelmäßig angepasst wird. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei rund 1.491,75 Euro netto monatlich für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten.

So funktioniert die Lohnpfändung

Der Gläubiger erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Arbeitgeber umsetzen muss. Der Arbeitgeber berechnet anhand der Pfändungstabelle, welcher Teil des Nettoeinkommens pfändbar ist. Der unpfändbare Grundbetrag stellt das Existenzminimum sicher. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag. Die Pfändungstabelle wird in der Regel jährlich zum 1. Juli angepasst. Oberhalb des Freibetrags steigt der pfändbare Anteil gestaffelt – je höher das Einkommen, desto mehr darf gepfändet werden. Mehr dazu unter Kontopfändung – was ist geschützt?. Praktische Schritte beschreibt Zwangsvollstreckung – Ablauf und Schutzrechte.

Konkrete Maßnahmen

  • Prüfen Sie anhand der aktuellen Pfändungstabelle, ob Ihr Arbeitgeber den korrekten Betrag einbehält.
  • Melden Sie Unterhaltspflichten mit Nachweisen beim Arbeitgeber und beim Vollstreckungsgericht, damit der Freibetrag erhöht wird.
  • Beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht einen erhöhten Pfändungsfreibetrag, falls besondere Belastungen bestehen (z. B. berufsbedingte Aufwendungen).
  • Lassen Sie sich von einer Schuldnerberatung unterstützen, wenn mehrere Pfändungen gleichzeitig laufen.

Fazit

Die Pfändungsfreigrenzen sichern das Existenzminimum bei Lohnpfändung. Prüfen Sie die Berechnung Ihres Arbeitgebers und melden Sie Unterhaltspflichten rechtzeitig.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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