Fragen

Redaktion InkassoKlar · Geprüft am 7. Mai 2026

Lohnpfändung – was erfährt mein Arbeitgeber?

Kurzantwort

Bei einer Lohnpfändung erhält der Arbeitgeber den vollständigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Darin stehen der Name des Gläubigers, die Forderungshöhe und das Aktenzeichen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Gehalts zu berechnen und an den Gläubiger abzuführen.

Was der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung erfährt

Der PfÜB wird dem Arbeitgeber als sogenanntem Drittschuldner zugestellt. Damit erfährt in der Regel nur die Lohnbuchhaltung oder Personalabteilung von der Pfändung – nicht die gesamte Belegschaft. Der Beschluss enthält die Gläubigerdaten, die Höhe der Gesamtforderung und die Grundlage der Vollstreckung. Persönliche Hintergründe, etwa warum die Schulden entstanden sind, gehen daraus nicht hervor.

Eine Lohnpfändung allein ist nach ständiger BAG-Rechtsprechung kein Kündigungsgrund. In der Probezeit oder bei gehäuften Pfändungen kann das Verhältnis zum Arbeitgeber jedoch belastet werden, weil ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht. Welcher Anteil des Lohns tatsächlich pfändbar ist, hängt vom Nettoeinkommen und den Unterhaltspflichten ab – die aktuellen Pfändungsfreigrenzen werden jährlich angepasst. Der Ablauf einer Zwangsvollstreckung zeigt, welche Schutzrechte Betroffene in dieser Situation haben.

So minimieren Sie die Folgen

  • Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung – Offenheit verhindert Spekulationen.
  • Prüfen Sie, ob eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger möglich ist, um den PfÜB aufheben zu lassen.
  • Melden Sie Unterhaltspflichten mit Nachweisen beim Vollstreckungsgericht, damit der pfändungsfreie Betrag korrekt berechnet wird.
  • Lassen Sie sich bei einer Schuldnerberatung unterstützen, wenn mehrere Pfändungen drohen.

Fazit

Eine Lohnpfändung gibt dem Arbeitgeber Einblick in Forderungshöhe und Gläubiger, ist jedoch kein Kündigungsgrund. Wer frühzeitig handelt und eine Ratenzahlung vereinbart, kann den PfÜB oft wieder aufheben lassen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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