Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026
Lohnpfändung – was erfährt mein Arbeitgeber?
Kurzantwort
Bei einer Lohnpfändung erhält der Arbeitgeber den vollständigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Darin stehen der Name des Gläubigers, die Forderungshöhe und das Aktenzeichen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Gehalts zu berechnen und an den Gläubiger abzuführen.
Was der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung erfährt
Der PfÜB wird dem Arbeitgeber als sogenanntem Drittschuldner zugestellt. Damit erfährt in der Regel nur die Lohnbuchhaltung oder Personalabteilung von der Pfändung – nicht die gesamte Belegschaft. Der Beschluss enthält die Gläubigerdaten, die Höhe der Gesamtforderung und die Grundlage der Vollstreckung. Persönliche Hintergründe, etwa warum die Schulden entstanden sind, gehen daraus nicht hervor. Eine Lohnpfändung allein ist nach ständiger BAG-Rechtsprechung kein Kündigungsgrund. In der Probezeit oder bei gehäuften Pfändungen kann das Verhältnis zum Arbeitgeber jedoch belastet werden, weil ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht. Welche Beträge geschützt sind, beschreibt Lohnpfändung – aktuelle Pfändungsfreigrenzen. Eine Übersicht über den gesamten Ablauf gibt Zwangsvollstreckung – Ablauf und Schutzrechte.
So minimieren Sie die Folgen
- Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung – Offenheit verhindert Spekulationen.
- Prüfen Sie, ob eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger möglich ist, um den PfÜB aufheben zu lassen.
- Melden Sie Unterhaltspflichten mit Nachweisen beim Vollstreckungsgericht, damit der pfändungsfreie Betrag korrekt berechnet wird.
- Lassen Sie sich bei einer Schuldnerberatung unterstützen, wenn mehrere Pfändungen drohen.
Fazit
Eine Lohnpfändung gibt dem Arbeitgeber Einblick in Forderungshöhe und Gläubiger, ist jedoch kein Kündigungsgrund. Wer frühzeitig handelt und eine Ratenzahlung vereinbart, kann den PfÜB oft wieder aufheben lassen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
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