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Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Kündigungsfrist nicht eingehalten – was tun?

Kurzantwort

Eine zu kurze Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Gerichte deuten sie in der Regel in eine fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin um. Sie sollten dennoch innerhalb von drei Wochen Klage erheben, wenn Sie die Kündigung insgesamt angreifen wollen – denn auch bei der Umdeutung läuft die Klagefrist.

Erklärung

Nennt der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine zu kurze Frist, gilt nach ständiger Rechtsprechung des BAG die Umdeutung nach § 140 BGB: Die Kündigung wirkt zum nächsten rechtlich zulässigen Termin. Das Arbeitsverhältnis endet also später als im Schreiben angegeben, aber es endet. Die korrekte Fristberechnung nach § 622 BGB richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Wer dagegen die Kündigung aus anderen Gründen angreifen will – etwa weil kein Kündigungsgrund vorliegt –, muss trotz Umdeutung innerhalb von drei Wochen Klage einreichen. Verstreicht diese Frist, wird die Kündigung bestandskräftig.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Berechnen Sie Ihre gesetzliche Kündigungsfrist anhand Ihrer Betriebszugehörigkeit und vergleichen Sie sie mit dem Termin im Kündigungsschreiben.
  • Teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass Sie die genannte Frist für falsch halten und das Arbeitsverhältnis erst zum korrekten Termin als beendet ansehen.
  • Prüfen Sie, ob Sie die Kündigung insgesamt anfechten wollen – in diesem Fall müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht klagen.
  • Fordern Sie Ihr Gehalt für den Zeitraum zwischen dem falschen und dem richtigen Beendigungstermin ein. Zahlt der Arbeitgeber nicht, steht Ihnen ein Annahmeverzugslohn-Anspruch zu.

Fazit

Die falsche Frist kostet den Arbeitgeber Geld, nicht die Wirksamkeit der Kündigung – reagieren Sie trotzdem schnell, damit Ihnen keine Rechte verfallen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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