Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026

Schufa-Eintrag bei strittiger Forderung?

Kurzantwort

Ein Schufa-Eintrag bei einer strittigen Forderung ist unzulässig. Hat der Schuldner die Forderung gegenüber dem Gläubiger oder dem Inkassounternehmen bestritten, darf keine Meldung an die Schufa erfolgen. Die Voraussetzung einer unbestrittenen Forderung ergibt sich aus § 31 BDSG in Verbindung mit Art. 6 DSGVO. Erfolgt trotzdem ein Eintrag, kann die Löschung verlangt werden.

Warum ein Widerspruch den Eintrag verhindert

Damit ein Inkassounternehmen Negativdaten an die Schufa übermitteln darf, muss die Forderung unbestritten oder rechtskräftig tituliert sein. Ein schriftlicher Widerspruch des Schuldners macht die Forderung strittig – selbst wenn das Inkassounternehmen den Widerspruch für unbegründet hält. Der Widerspruch muss nicht inhaltlich überzeugen, er muss nur vorliegen. Wird trotzdem ein Eintrag vorgenommen, handelt das meldende Unternehmen rechtswidrig. Der Betroffene kann die Löschung sowohl bei der Schufa als auch beim Inkassounternehmen verlangen. Schufa-Eintrag durch Inkasso – wann erlaubt? geht darauf ausführlich ein. Worauf es ankommt, behandelt Schufa und Bonität schützen bei Inkasso.

So wehren Sie sich

  • Widersprechen Sie unberechtigten Forderungen immer schriftlich – am besten per Einschreiben mit Rückschein.
  • Bewahren Sie eine Kopie des Widerspruchs als Nachweis auf, dass die Forderung strittig ist.
  • Fordern Sie bei einem trotzdem erfolgten Eintrag die sofortige Löschung bei der Schufa und beim Inkassounternehmen.
  • Wenden Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn die Löschung verweigert wird.

Fazit

Bei strittigen Forderungen ist ein Schufa-Eintrag nicht erlaubt. Ein schriftlicher Widerspruch reicht aus, um die Meldung zu blockieren.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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