Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026
Schufa-Eintrag löschen lassen – wie?
Kurzantwort
Unberechtigte Schufa-Einträge können jederzeit über einen Löschantrag entfernt werden. Berechtigte Einträge werden in der Regel drei Jahre nach Erledigung der Forderung automatisch gelöscht. Bei Bagatellbeträgen unter 2.000 Euro ist unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Löschung möglich. Das Recht auf Löschung ergibt sich aus Art. 17 DSGVO.
So funktioniert die Löschung bei der Schufa
Die Schufa löscht erledigte Negativeinträge automatisch drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Erledigung gemeldet wurde. Eine Forderung, die im März 2024 beglichen wird, verschwindet also erst Ende 2027 aus der Schufa-Datenbank. Bei unberechtigten Einträgen – etwa weil die Forderung strittig war oder die Voraussetzungen für die Meldung fehlten – können Sie die sofortige Löschung verlangen. Richten Sie den Antrag sowohl an die Schufa als auch an das Unternehmen, das den Eintrag gemeldet hat. Hintergründe und Details liefert Schufa und Bonität schützen bei Inkasso. Mehr dazu lesen Sie unter Schufa-Auskunft kostenlos anfordern – wie?.
Das können Sie tun
- Fordern Sie eine kostenlose Schufa-Datenkopie an und prüfen Sie, welche Einträge gespeichert sind.
- Beantragen Sie bei unberechtigten Einträgen die Löschung schriftlich bei der Schufa und beim meldenden Unternehmen – mit Verweis auf Art. 17 DSGVO.
- Setzen Sie eine Frist von vier Wochen für die Bearbeitung.
- Wenden Sie sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn die Löschung verweigert wird.
Fazit
Unberechtigte Schufa-Einträge müssen gelöscht werden. Berechtigte Einträge verschwinden nach drei Jahren automatisch – eine regelmäßige Kontrolle der eigenen Daten ist empfehlenswert.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
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