Schufa-Eintrag durch Inkasso – wann erlaubt?
Kurzantwort
Ein Schufa-Eintrag durch ein Inkassounternehmen ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Die Forderung muss unbestritten oder tituliert sein, der Schuldner muss mindestens zweimal gemahnt worden sein, und zwischen erster Mahnung und Meldung müssen mindestens vier Wochen liegen. Zusätzlich muss der Schuldner über den geplanten Eintrag vorab informiert werden.
Wann ein Eintrag rechtswidrig ist
Die Übermittlung von Negativdaten an die Schufa unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben (Art. 6 DSGVO, § 31 BDSG). Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, ist die Meldung rechtswidrig und muss auf Verlangen gelöscht werden. Ein Schufa-Eintrag wirkt sich erheblich auf Kreditvergaben, Mietverträge und Mobilfunkverträge aus. Besonders häufig scheitert ein Eintrag daran, dass die Forderung bestritten wurde – ein schriftlicher Widerspruch reicht aus, um die Meldung zu blockieren (siehe Schufa-Eintrag bei strittiger Forderung?). Viele Inkassounternehmen setzen die Androhung eines Eintrags dennoch gezielt als Druckmittel ein. Ob diese Drohung berechtigt ist und wie Sie reagieren, zeigt Inkasso droht mit Schufa – wie reagieren?.
Rechtsgrundlage
Art. 6 DSGVO; § 31 BDSG
Fallbeispiel
Ein Inkassounternehmen meldet eine bestrittene Forderung über 150 Euro an die Schufa, ohne den Verbraucher zuvor über den geplanten Eintrag zu informieren. Der Eintrag ist in diesem Fall unzulässig, da weder die Vorankündigung erfolgte noch die Voraussetzung einer unbestrittenen Forderung erfüllt ist.
Häufige Stolperfallen
- Verbraucher bestreiten die Forderung nur mündlich oder gar nicht – ein schriftlicher Widerspruch ist für den Schutz vor einem Eintrag entscheidend.
- Die Vorankündigung des Eintrags wird übersehen, obwohl sie eine wichtige Möglichkeit zum rechtzeitigen Einspruch bietet.
- Ein unberechtigter Schufa-Eintrag bleibt unbemerkt, weil Verbraucher ihre Schufa-Auskunft nicht regelmäßig einholen.
Ihre nächsten Schritte
Bestreiten Sie unberechtigte Forderungen immer schriftlich gegenüber dem Inkassounternehmen. Fordern Sie eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft an, um bestehende Einträge zu prüfen. Verlangen Sie bei einem unberechtigten Eintrag die sofortige Löschung sowohl bei der Schufa als auch beim Inkassounternehmen. Wenden Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn der Eintrag nicht entfernt wird.
Häufige Frage
Wann wird ein Schufa-Eintrag wieder gelöscht?
Einträge zu erledigten Forderungen werden drei Jahre nach Ende des Jahres gelöscht, in dem die Erledigung an die Schufa gemeldet wurde. Bei Forderungen unter 1.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen nach Eintrag beglichen werden, erfolgt die Löschung sofort. Unberechtigte Einträge können jederzeit per Löschantrag entfernt werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
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