Schufa-Eintrag durch Inkasso – wann erlaubt?

Kurzantwort

Ein Schufa-Eintrag durch ein Inkassounternehmen ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Die Forderung muss unbestritten oder tituliert sein, der Schuldner muss mindestens zweimal gemahnt worden sein, und zwischen erster Mahnung und Meldung müssen mindestens vier Wochen liegen. Zusätzlich muss der Schuldner über den geplanten Eintrag vorab informiert werden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen im Detail

Die Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien wie die Schufa ist datenschutzrechtlich geregelt. Nach Art. 6 DSGVO in Verbindung mit § 31 BDSG darf ein Inkassounternehmen einen Eintrag nur vornehmen, wenn mehrere kumulative Bedingungen erfüllt sind: Die Forderung darf nicht bestritten sein, der Schuldner muss mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein, zwischen der ersten Mahnung und der Meldung müssen mindestens vier Wochen liegen, und der Schuldner muss über die bevorstehende Datenübermittlung informiert worden sein.

Ein Schufa-Eintrag wirkt sich erheblich auf die Bonität aus und kann Kreditvergaben, Mietverträge und Mobilfunkverträge erschweren. Praktische Handlungsschritte finden Sie unter Schufa-Eintrag löschen lassen. Tipps und rechtliche Grundlagen liefert Schufa und Bonität schützen – Anleitung.

Rechtsgrundlage

Art. 6 DSGVO; § 31 BDSG

Fallbeispiel

Ein Inkassounternehmen meldet eine bestrittene Forderung über 150 Euro an die Schufa, ohne den Verbraucher zuvor über den geplanten Eintrag zu informieren. Der Eintrag ist in diesem Fall unzulässig, da weder die Vorankündigung erfolgte noch die Voraussetzung einer unbestrittenen Forderung erfüllt ist.

Häufige Stolperfallen

  • Verbraucher bestreiten die Forderung nur mündlich oder gar nicht – ein schriftlicher Widerspruch ist für den Schutz vor einem Eintrag entscheidend.
  • Die Vorankündigung des Eintrags wird übersehen, obwohl sie eine wichtige Möglichkeit zum rechtzeitigen Einspruch bietet.
  • Ein unberechtigter Schufa-Eintrag bleibt unbemerkt, weil Verbraucher ihre Schufa-Auskunft nicht regelmäßig einholen.

Ihre nächsten Schritte

Bestreiten Sie unberechtigte Forderungen immer schriftlich gegenüber dem Inkassounternehmen. Fordern Sie eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft an, um bestehende Einträge zu prüfen. Verlangen Sie bei einem unberechtigten Eintrag die sofortige Löschung sowohl bei der Schufa als auch beim Inkassounternehmen. Wenden Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn der Eintrag nicht entfernt wird.

Häufige Frage

Wann wird ein Schufa-Eintrag wieder gelöscht?

Einträge zu erledigten Forderungen werden in der Regel drei Jahre nach dem Jahr der Erledigung gelöscht. Wurde die Forderung beglichen, beginnt die Dreijahresfrist mit dem Zeitpunkt der Zahlung. Unberechtigte Einträge können jederzeit über einen Löschantrag bei der Schufa entfernt werden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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