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Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Kündigung bei Schwerbehinderung – besonderer Schutz?

Kurzantwort

Ja, schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB ab 50) und Gleichgestellte genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam – allerdings greift der Schutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

Erklärung

Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt und ob der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft hat. Die Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach Antragstellung ergehen – andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt (§ 171 Abs. 1 SGB IX).

Gleichgestellte nach § 151 Abs. 3 SGB IX (GdB 30 oder 40, auf Antrag beim Arbeitsamt gleichgestellt) haben denselben Kündigungsschutz. Der Überblick zum Sonderkündigungsschutz zeigt, welche weiteren Personengruppen – etwa Schwangere oder Betriebsratsmitglieder – ebenfalls geschützt sind.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Prüfen Sie, ob der Arbeitgeber den Antrag beim Integrationsamt gestellt hat. Fehlt der Zustimmungsbescheid, ist die Kündigung nichtig.
  • Legen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht ein – auch bei fehlender Zustimmung des Integrationsamts, da sonst die Klagefrist verstreicht.
  • Beantragen Sie parallel Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts, wenn die Zustimmung Ihrer Meinung nach zu Unrecht erteilt wurde. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, eröffnet aber den Verwaltungsrechtsweg.
  • Kontaktieren Sie die Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb – sie muss nach § 178 Abs. 2 SGB IX vor der Kündigung angehört werden.

Fazit

Der Sonderkündigungsschutz macht eine Kündigung nicht unmöglich, aber er zwingt den Arbeitgeber, eine zusätzliche behördliche Hürde zu nehmen – und gibt Ihnen Zeit sowie Ansatzpunkte, um die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzufechten.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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