Verbraucherinsolvenz vs. Regelinsolvenz – Unterschied
Kurzantwort
Die Verbraucherinsolvenz richtet sich an Privatpersonen ohne selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit und setzt einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch voraus. Die Regelinsolvenz gilt für Selbstständige und Unternehmer. Beide Verfahren führen seit dem 01.10.2020 nach drei Jahren zur Restschuldbefreiung. Die Verbraucherinsolvenz ist in der Regel günstiger und weniger aufwendig.
Die Unterschiede im Detail
Die Verbraucherinsolvenz ist in § 304 InsO geregelt und steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben – sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger). Vor der Antragstellung muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert sein, der durch eine anerkannte Stelle bescheinigt wird. Die Regelinsolvenz nach §§ 11 ff. InsO ist das Standardverfahren für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer. Seit der Reform zum 01.10.2020 beträgt die Wohlverhaltensphase in beiden Verfahren drei Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Eine Mindestbefriedigungsquote ist nicht mehr erforderlich. Die Verbraucherinsolvenz ist in der Praxis kostengünstiger, weil das Verfahren schlanker aufgebaut ist und kein Insolvenzverwalter mit umfangreichen Verwertungsaufgaben bestellt wird. Wie die Privatinsolvenz im Einzelnen abläuft, erfahren Sie unter Privatinsolvenz als letzter Ausweg?. Professionelle Unterstützung bei der Vorbereitung bieten die Anlaufstellen in Schuldnerberatung kostenlos finden – wo?.
Rechtsgrundlage
§ 304 InsO (Verbraucherinsolvenz); §§ 11 ff. InsO (Regelinsolvenz); § 287 Abs. 2 InsO (Restschuldbefreiung nach 3 Jahren)
Fallbeispiel
Eine angestellte Sachbearbeiterin mit Schulden bei 8 Gläubigern beantragt nach einem gescheiterten Einigungsversuch die Verbraucherinsolvenz. Ein ehemals selbstständiger Gastronom mit 25 Gläubigern muss hingegen das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen, weil die Vermögensverhältnisse nicht mehr als überschaubar gelten.
Häufige Stolperfallen
- Ehemals Selbstständige gehen davon aus, sie müssten automatisch die Regelinsolvenz nutzen – dabei ist die Verbraucherinsolvenz möglich, wenn die Tätigkeit aufgegeben wurde und weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.
- Der außergerichtliche Einigungsversuch wird übersprungen, obwohl er für die Verbraucherinsolvenz zwingend vorgeschrieben ist.
- Die Kosten des Verfahrens werden nicht eingeplant – auch eine Stundung der Verfahrenskosten ist möglich (§ 4a InsO).
Handlungsempfehlungen
Klären Sie mit einer Schuldnerberatung, welches Verfahren für Ihre Situation in Frage kommt. Stellen Sie vor Antragstellung sicher, dass der außergerichtliche Einigungsversuch ordnungsgemäß dokumentiert und bescheinigt ist. Informieren Sie sich über die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung, falls die Mittel für die Gerichtskosten fehlen.
Häufige Frage
Kann ich als ehemals Selbstständiger Verbraucherinsolvenz beantragen?
Ja. Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit aufgegeben haben und weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind, steht Ihnen die Verbraucherinsolvenz nach § 304 Abs. 1 InsO offen. Entscheidend ist, dass die Vermögensverhältnisse als überschaubar gelten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
Sie haben ein Inkassoschreiben erhalten und möchten es prüfen?
InkassoKlar prüft Ihr Inkassoschreiben auf Pflichtangaben, Registrierung und Seriosität – damit Sie sicher entscheiden können, wie Sie reagieren.
Dokument prüfen