Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026
Teilzahlung geleistet – was passiert mit dem Rest?
Kurzantwort
Nach einer Teilzahlung bleibt die Restforderung bestehen und kann weiterhin eingetrieben werden. Zusätzlich kann die Teilzahlung als Anerkennung der Forderung gewertet werden, wodurch die Verjährung nach § 212 BGB neu beginnt. Die dreijährige Regelverjährung startet dann ab dem Zeitpunkt der Zahlung erneut.
Was eine Teilzahlung rechtlich auslöst
Eine Teilzahlung tilgt nur den gezahlten Betrag. Die verbleibende Restforderung einschließlich eventueller Zinsen und Kosten bleibt offen. Rechtlich problematisch ist, dass eine Teilzahlung als sogenanntes Anerkenntnis gewertet werden kann: Der Schuldner signalisiert damit, dass er die Forderung dem Grunde nach akzeptiert. Das hat zwei Folgen – erstens beginnt die Verjährung neu, und zweitens wird es schwieriger, die Forderung später zu bestreiten. Deshalb sollte eine Teilzahlung immer im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen, in der klar geregelt ist, welcher Betrag die Gesamtforderung abschließend erledigt. Ratenzahlung vereinbart – Verjährung neu? beschreibt das Verfahren im Detail. Wie Sie konkret reagieren, lesen Sie unter Ratenzahlung mit Inkasso vereinbaren – wie?.
Handlungsempfehlungen
- Leisten Sie keine Teilzahlung, ohne vorher die Forderung geprüft zu haben – insbesondere bei möglicher Verjährung.
- Vereinbaren Sie schriftlich, ob die Teilzahlung auf die Gesamtforderung angerechnet wird oder einen Vergleich darstellt.
- Halten Sie fest, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, wenn Sie die Berechtigung der Forderung bestreiten.
- Lassen Sie sich bei Unsicherheit von einer Schuldnerberatung beraten, bevor Sie zahlen.
Fazit
Kurz gesagt: Eine Teilzahlung erledigt die Forderung nicht und kann die Verjährung neu starten. Klare schriftliche Vereinbarungen schützen vor unerwünschten Rechtsfolgen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
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