Pflichtangaben im Inkassoschreiben
Kurzantwort
Seit dem 1. Oktober 2021 müssen Inkassounternehmen in der ersten Geltendmachung gegenüber Verbrauchern bestimmte Angaben nach § 13a Abs. 1 RDG in Textform übermitteln – unter anderem den Auftraggeber (in Schreiben oft als Gläubiger bezeichnet), Forderungsgrund, Zinsberechnung, Inkassokosten und die zuständige Aufsichtsbehörde. Zusätzlich muss das Unternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein (§ 10 RDG). Fehlen wesentliche Angaben, ist das ein Warnsignal.
Welche Angaben das Gesetz vorschreibt
Für Schreiben ab dem 1. Oktober 2021 gilt § 13a Abs. 1 RDG. Das Inkassounternehmen muss klar und verständlich unter anderem nennen:
- Name und Anschrift des Auftraggebers (in der Praxis oft der ursprüngliche Gläubiger)
- Forderungsgrund – bei Verträgen mit Vertragsgegenstand und Vertragsschlussdatum
- bei Zinsen: Zinsberechnung mit Zinssatz und Zeitraum
- bei Inkassokosten: Art, Höhe und Entstehungsgrund
- Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Daneben muss das Inkassounternehmen registriert sein und seine Registrierungsnummer aus dem Rechtsdienstleistungsregister angeben können (§ 10 RDG). Die Hauptforderung und Nebenkosten sollten nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein – nicht nur als Pauschalbetrag.
Ältere Schreiben (vor dem 1. Oktober 2021) unterlagen der Vorgängervorschrift § 11a RDG mit ähnlichen, aber weniger umfangreichen Pflichten. Fehlen bei einem aktuellen Schreiben mehrere Angaben, kann es sich um ein betrügerisches Inkassoschreiben handeln. Sind die Angaben lückenhaft, aber das Schreiben grundsätzlich plausibel, beschreibt Inkassobrief erhalten – was tun? die richtigen nächsten Schritte.
Rechtsgrundlage
§ 10 RDG; § 13a Abs. 1 RDG (ab 1. Oktober 2021); § 11a RDG (nur für ältere Schreiben); § 286 BGB
Beispiel: Inkassobrief ohne Kostenaufstellung
Ein Verbraucher erhält ein Inkassoschreiben über 320 Euro. Im Brief wird weder die zugrunde liegende Rechnung genannt noch der Auftraggeber namentlich benannt. Die Kosten werden nur als Pauschalbetrag ausgewiesen, ohne Aufschlüsselung in Hauptforderung, Zinsen und Inkassogebühren.
Häufige Stolperfallen
- Das Schreiben wird bezahlt, obwohl wesentliche Pflichtangaben fehlen und die Forderung nicht nachvollziehbar ist.
- Die Aufschlüsselung der Kosten wird nicht geprüft – überhöhte Inkassogebühren bleiben unbemerkt.
- Verbraucher reagieren gar nicht, weil sie das Schreiben für Betrug halten, obwohl eine berechtigte Forderung zugrunde liegen kann.
Konkrete Maßnahmen
Prüfen Sie, ob das Schreiben die Pflichtangaben nach § 13a Abs. 1 RDG enthält: Auftraggeber, Forderungsgrund, Aufschlüsselung der Forderung und Kosten, Aufsichtsbehörde sowie Registrierung des Inkassounternehmens. Fordern Sie fehlende Angaben schriftlich nach. Dokumentieren Sie Auffälligkeiten und wenden Sie sich bei Verdacht auf unseriöse Forderungen an die Verbraucherzentrale.
Häufige Frage
Was kann ich tun, wenn Pflichtangaben im Inkassoschreiben fehlen?
Sie können das Inkassounternehmen schriftlich auffordern, die fehlenden Angaben nachzuliefern – bei Schreiben ab Oktober 2021 mit Verweis auf § 13a Abs. 1 RDG. Zahlen Sie nicht, bevor die Forderung vollständig und nachvollziehbar aufgeschlüsselt ist. Bei Verdacht auf eine unbegründete Forderung sollten Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
Sie haben ein Inkassoschreiben erhalten und möchten es prüfen?
InkassoKlar prüft Ihr Inkassoschreiben auf Pflichtangaben, Registrierung und Seriosität – damit Sie sicher entscheiden können, wie Sie reagieren.
Dokument prüfen