Redaktion MietKlar · Geprüft am 7. Mai 2026
Inkasso für nie bestellte Ware – zahlen?
Kurzantwort
Nein. Ohne wirksamen Vertrag besteht kein Zahlungsanspruch. Wenn Sie die Ware nie bestellt haben, schulden Sie weder den Kaufpreis noch Inkassokosten. Widersprechen Sie der Forderung schriftlich und bestreiten Sie den Vertragsschluss. Zahlen Sie nicht, solange kein Vertrag nachgewiesen werden kann.
Kein Vertrag – kein Zahlungsanspruch
Inkasso für nie bestellte Ware ist ein verbreitetes Muster – sowohl bei betrügerischen Inkassoschreiben als auch bei sogenannten Abo-Fallen. Der Gläubiger muss nachweisen, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Ohne diesen Nachweis fehlt die Rechtsgrundlage für die Forderung. Schon ein einfacher schriftlicher Widerspruch, in dem Sie den Vertragsschluss bestreiten, verschiebt die Beweislast zum Gläubiger. Das Inkassounternehmen muss dann belegen, dass Sie die Ware tatsächlich bestellt haben. Wie Sie den Widerspruch formulieren und versenden, zeigt Widerspruch gegen Inkassoforderung – wie?. Liegen zusätzlich Betrugsmerkmale vor, hilft die Fake Inkasso erkennen – Checkliste bei der Einordnung.
Das können Sie jetzt tun
- Widersprechen Sie der Forderung schriftlich per Einschreiben und bestreiten Sie den Vertragsschluss.
- Fordern Sie den Nachweis der Bestellung an (Vertrag, Bestellbestätigung, IP-Protokoll).
- Zahlen Sie nicht aus Angst vor Mahnbescheid oder Schufa-Eintrag – bei strittiger Forderung sind beide Schritte für das Inkassounternehmen problematisch.
- Melden Sie den Vorgang bei der Verbraucherzentrale, wenn die Forderung offensichtlich unbegründet ist.
Fazit
Die Beweislast für einen wirksamen Vertrag liegt beim Gläubiger – nicht bei Ihnen. Wer schriftlich widerspricht und den Bestellnachweis anfordert, stellt den Anbieter vor ein Problem, das er meist nicht lösen kann.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
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