Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid – welche Frist?
Kurzantwort
Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim zuständigen Amtsgericht eingehen. Grundlage ist § 700 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 338 ZPO. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung einleiten.
Wie der Einspruch funktioniert
Der Vollstreckungsbescheid ergeht, wenn gegen den vorausgegangenen Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wurde. Der Einspruch ist die letzte Möglichkeit, das Verfahren in ein reguläres Gerichtsverfahren zu überführen. Er ist formlos möglich, sollte aber schriftlich per Fax oder Einschreiben erfolgen, um den Zugang nachweisen zu können. Wird fristgerecht Einspruch eingelegt, geht das Verfahren in ein streitiges Verfahren über – das Gericht prüft dann die Forderung inhaltlich. Bei unverschuldeter Fristversäumung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO beantragt werden, etwa bei nachweislicher Krankheit oder einem Zustellungsfehler. Was ein Vollstreckungsbescheid im Detail bedeutet, erläutert Was ist ein Vollstreckungsbescheid?. Wie Sie bei einem Mahnbescheid richtig vorgehen, beschreibt Mahnbescheid erhalten – Schritt für Schritt.
Konkrete Maßnahmen
- Notieren Sie das Zustelldatum – ab diesem Tag laufen die zwei Wochen.
- Verfassen Sie ein kurzes Einspruchsschreiben an das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, und nennen Sie das Aktenzeichen.
- Versenden Sie den Einspruch per Fax mit Sendebestätigung oder per Einschreiben.
- Sammeln Sie Unterlagen, die Ihre Position stützen – etwa Zahlungsnachweise oder Belege für die Unbegründetheit der Forderung.
- Holen Sie bei komplexen Forderungen rechtliche Beratung ein, da das streitige Verfahren vor Gericht verhandelt wird.
Fazit
Die Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist entscheidend. Versäumen Sie diese Frist nicht, denn danach wird der Bescheid rechtskräftig und die Zwangsvollstreckung droht. Selbst bei Fristversäumnis kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
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